H 34 b.4 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 b EStG

H 34 b.4 EStHB2011 Hinweise

H 34 b.4 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj. Grundsachverhalt: Ein Forstwirt hat in seinem Betrieb (150 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche) einen Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 5 200 fm. Er hat außerdem noch 800 fm ordentliche Holznutzung. Die gesamte Holzmenge von 6 000 fm wird im gleichen Wj. veräußert. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 180 000 €. Der Stpfl. hat kein gültiges Betriebswerk bzw. amtlich anerkanntes Betriebsgutachten. Lösung: a)Zuordnung der Holzmengen Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 5 200 fm der Tarifvergünstigung des § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG im Umfang von 5 200 fm. b) Zuordnung der Steuersätze

Einkünfte aus allen Holznutzungen 180 000 €
davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (800/6000) 24 000 €
= Normalsteuersatz
- außerordentlichen Holznutzungen (5 200/6000) 156 000 €
= Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG ([frac12s])

Abwandlung: Der auf Grund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1 000 fm. a)Zuordnung der Holzmengen Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Eine Auffüllung des Nutzungssatzes mit Kalamitätsnutzungen erfolgt nicht. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 1 000 fm dem Steuersatz des § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG und mit 4 200 fm dem Steuersatz des § 34 b Abs. 3 Nr. 2 EStG. b) Zuordnung der Steuersätze

Einkünfte aus allen Holznutzungen 180 000 €
davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (800/6000) 24 000 €
= Normalsteuersatz
- a. o. Holznutzungen (1 000/6000) 30 000 €
= Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG ([frac12s])
- a. o. Holznutzungen (4 200/6000) 126 000 €
= Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 2 EStG (&frac14s;)
Beispiel zur Verwertung des Holzes über mehrere Wirtschaftsjahre Im Wj. 01 veräußert er die gesamte ordentliche Holznutzung von 800 fm und die Kalamitätsnutzung von 2 200 fm. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 100 000 €. Im Wj. 02 veräußert er die restliche Kalamitätsnutzung von 3 000 fm und erzielt hieraus Einkünfte in Höhe von 80 000 €. Lösung: a) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01

Einkünfte aus allen Holznutzungen 100 000 €
davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (800/3000) 26 666 €
= Normalsteuersatz
- a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1 000/3000) 33 334 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG ([frac12s])
- a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (1 200/3000) 40 000 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 2 EStG (&frac14s;)
b) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02

Einkünfte aus allen Holznutzungen 80 000 €
davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (0/3000) 0 €
= Normalsteuersatz
- a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1 000/3000) 26 666 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG ([frac12s])
- a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (2 000/3000) 53 334 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 2 EStG (&frac14s;)
Beispiel zur Verwertung des Holzes in den Fällen des § 51 EStDV Ein Stpfl. hat in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb 40 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Stpfl. hat kein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten. In den Wj. 01 und 02 beantragt er die Anwendung von § 51 EStDV. Im Wj. 01 sind ein Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 800 fm und 100 fm ordentliche Holznutzung angefallen. Neben der ordentlichen Holznutzung wird Kalamitätsholz im Umfang von 500 fm verwertet. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 24 000 €. Es sind keine Buchwertminderungen und Wiederaufforstungskosten zu berücksichtigen. Im Wj. 02 verwertet er das restliche Kalamitätsholz im Umfang von 300 fm und eine ordentliche Holznutzung im Umfang von 200 fm. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 20 000 €. Der Stpfl. hat sofort abziehbare Wiederaufforstungskosten in Höhe von 6 000 € aufgewendet. Lösung: Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 01 betragen 10 800 € (Einnahmen 24 000 € abzüglich des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 13 200 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34 b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34 b EStG ein Nutzungssatz von 5 fm/ha × 40 ha = 200 fm zugrunde gelegt werden.a)Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01

Einkünfte aus allen Holznutzungen 10 800 €
davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (100/600) 1 800 €
= Normalsteuersatz
- a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (200/600) 3 600 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½)
- a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (300/600) 5 400 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 2 EStG (&frac14s;)
Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 02 betragen 3 000 € (Einnahmen 20 000 € abzüglich des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 11 000 € und der Wiederaufforstungskosten in Höhe von 6 000 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34 b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34 b EStG ein Nutzungssatz von 5 fm/ha × 40 ha = 200 fm zugrunde gelegt werden.b)Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02

Einkünfte aus allen Holznutzungen 3 000 €
davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (200/500) 1 200 €
= Normalsteuersatz
- a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (200/500) 1 200 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG ([frac12s])
- a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (100/500) 600 €
= § 34 b Abs. 3 Nr. 2 EStG (&frac14s;)
Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen >BMF vom 17. 5. 2017 (BStBl I S. 783)