H 34 c (1-2) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 c EStG
R 34 c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

H 34 c (1-2) EStHB2022 Hinweise

H 34 c (1-2) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA >H 34 c (5) Anrechnung Festsetzung ausländischer Steuern Eine Festsetzung i. S. d. § 34 c Abs. 1 kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (>BFH vom 05. 02. 1992 - BStBl II S. 607). Nichtanrechenbare ausländische Steuern 34 c Abs. 3 Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen >Anhang 12; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt