H 34 c (3) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 c EStG
R 34 c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

H 34 c (3) EStHB2022 Hinweise

H 34 c (3) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Anrechnung - bei abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht >BFH vom 02. 02. 1994, Leitsatz 8 (BStBl II S. 727) - bei abweichender ausländischer Steuerperiode möglich >BFH vom 04. 06. 1991 (BStBl II 1992 S. 187) - schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung >BFH vom 31. 07. 1991 (BStBl II S. 922) - schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern 34 c ist nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 (>Artikel 15 a Abs. 3 DBA Schweiz). Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung Beispiel: Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2022

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 101 900 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5 300 €
Sonderausgaben 6 140 €

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20 000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2 500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschl. Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6 500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

S. d. E. (101 900 € + 5 300 € =) 107 200 €
Altersentlastungsbetrag − 1 900 €
G. d. E. 105 300 €
Sonderausgaben − 6 140 €
z. v. E. 99 160 €
Einkommensteuer nach dem Splittingtarif 23 308 €
durchschnittlicher Steuersatz:
23 308 € × 100/99 160 = 23,5054 %
Höchstbetrag:
23,5054 % von 6 500 € = 1 527,85 €, aufgerundet 1 528 €
Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.