H 34.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 EStG

H 34.1 EStHB2011 Hinweise

H 34.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Arbeitnehmer-Pauschbetrag Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung der nach § 34 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen (>BFH vom 29. 10. 1998 - BStBl 1999 II S. 588). Betriebsaufgabegewinn in mehreren Veranlagungszeiträumen Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kj. und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei VZ an, kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG für diesen Gewinn auf Antrag in beiden VZ gewährt werden. Der Höchstbetrag von fünf Millionen Euro ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren (>BMF vom 20. 12. 2005 - BStBl 2006 I S. 7). Fortführung der bisherigen Tätigkeit Voraussetzung einer Betriebsveräußerung i. S. d. §§ 16 und 34 EStG ist, dass der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene gewerbliche Tätigkeit aufgibt (>BFH vom 12. 6. 1996 - BStBl II S. 527). Veräußert dagegen ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb und pachtet er diesen unmittelbar nach der Veräußerung zurück, so ist auf den Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 EStG § 34 Abs. 1 oder 3 EStG anzuwenden (>BFH vom 28. 3. 1985 - BStBl II S. 508). Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG >H 16 (13) Freibetrag und H 16 (13) Teileinkünfteverfahren Geschäfts- oder Firmenwert Wird für den bei der erklärten Betriebsaufgabe nicht in das Privatvermögen zu überführenden Geschäfts- oder Firmenwert (>H 16 (5)) später ein Erlös erzielt, ist der Gewinn nicht nach § 34 EStG begünstigt (>BFH vom 30. 1. 2002 - BStBl II S. 387). Nicht entnommene Gewinne Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung nach § 34 a EStG als auch die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG erfüllt, kann der Stpfl. wählen, welche Begünstigung er in Anspruch nehmen will (>BMF vom 11. 8. 2008 - BStBl I S. 838, Rn. 6). Zweifelsfragen zu § 6 b Abs. 2 a EStG bei Betriebsveräußerung >BMF vom 7. 3. 2018 (BStBl I S. 309)