H 3.5 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 3.5 LStH2018 Hinweise

H 3.5 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Beispiele Zu den nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere - der Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG; - die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG; - das Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen, das Personen gezahlt wird, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten. Zu den nach anderen Vorschriften steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere - der doppelte Wehrsold bei Verwendung im Ausland nach § 2 Abs. 2 WSG3 Nr. 64 EStG); - die unentgeltliche Verpflegung im Einsatz (§ 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG); - die unentgeltliche Unterkunft im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung (§ 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG); - die Dienstbekleidung nach § 5 WSG3 Nr. 4 oder Nr. 31 EStG); - Leistungen nach dem USG3 Nr. 48 EStG), u. a. das Dienstgeld bei Reservistendienst von bis zu drei Tagen nach § 11 USG oder die Reservistendienstleistungsprämien und Zuschläge nach § 10 USG; - der Auslandsverwendungszuschlag nach § 8 f WSG3 Nr. 64 EStG). Zu den steuerpflichtigen Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere - der erhöhte Wehrsold für Soldaten und Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung nach § 2 Abs. 5 WSG; - die unentgeltliche Unterkunft nach § 4 WSG, soweit diese nicht nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerbefreit ist; - der Wehrdienstzuschlag nach § 8 c WSG; - die als Ausgleich für mit bestimmten Verwendungen verbundene Belastung gewährte besondere Vergütung nach § 8 g WSG; - das Entlassungsgeld nach § 9 WSG; - die unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft, die Personen erhalten, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienst leisten.