H 3.50 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 3.50 LStH2018 Hinweise

H 3.50 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Allgemeines - Nicht nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei Ersatz von Werbungskosten Ersatz von Kosten der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers - Steuerfrei ist z. B. der Ersatz von Gebühren für ein geschäftliches Telefongespräch, das der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber außerhalb des Betriebs führt. Ersatz von Reparaturkosten Ersetzt der Arbeitgeber auf Grund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei um steuerfreien Auslagenersatz (>BFH vom 28. 3. 2006 - BStBl II S. 473). Garagenmiete Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz (>BFH vom 7. 6. 2002 - BStBl II S. 829). Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn (>BFH vom 10. 6. 1966 - BStBl III S. 607). Er ist nur dann steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht (>BFH vom 2. 10. 2003 - BStBl 2004 II S. 129). >BMF vom 26. 10. 2017 (BStBl I S. 1439), Rdnr. 19 a