H 3.51 LStH2023
Stand: 05.12.2022
zuletzt geändert durch:
-, -

H 3.51 LStH2023 Hinweise

H 3.51 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Freiwillige Sonderzahlungen Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 03. 05. 2007 - BStBl II S. 712). Notarassessoren Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 10. 03. 2015 - BStBl II S. 767). Spielbank - Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder (>BFH vom 18. 12. 2008 - BStBl II 2009 S. 820). - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder sein. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist (>BFH vom 18. 06. 2015 - BStBl II 2016 S. 751).