Öffentliche Haushalte Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG (>BFH vom 3. 7. 2019 - BStBl 2020 II S. 241). Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind (>BFH vom 3. 7. 2019 - BStBl 2020 II S. 241).