H 3.6 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 3.6 LStH2018 Hinweise

H 3.6 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten § 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22. 1. 1997 - BStBl II S. 358). Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG ist ein Bezug, der auf Grund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 29. 5. 2008 - BStBl 2009 II S. 150). Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 16. 1. 1998 - BStBl II S. 303).