H 3.6 Hinweise
LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten § 3 Nr. 6 ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22. 01. 1997 - BStBl II S. 358). Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG ist ein Bezug, der aufgrund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 steuerbefreit ist (>BFH vom 29. 05. 2008 - BStBl II 2009 S. 150). Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 steuerbefreit ist (>BFH vom 16. 01. 1998 - BStBl II S. 303).
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