Allgemeines >BMF vom 26. 10. 2006 (BStBl I S. 709) und vom 10. 7. 2015 (BStBl I S. 544) Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen im Sinne von § 4 d Abs. 3 EStG oder Leistungen im Sinne von § 4 e Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen >BMF vom ███ (BStBl I S. █). Umfang der Steuerfreiheit Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden; Zahlungen an den Pensionsfonds für zukünftig noch zu erdienende Anwartschaften sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei (>BMF vom 26. 10. 2006 - BStBl I S. 709 und vom 10. 7. 2015 - BStBl I S. 544).