H 3.67 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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H 3.67 LStH2023 Hinweise

H 3.67 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Allgemeine Grundsätze Wird einem Stpfl. für die Erziehung eines vor dem 01. 01. 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 01. 01. 2015 begonnene Pflege einer pflegegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG oder nach den §§ 70 bis 74 SVG oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, sind für diesen Stpfl. sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. 12. 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nr. 67 Buchst. d steuerfrei (>BMF vom 08. 03. 2016 - BStBl I S. 278).