H 38.3 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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H 38.3 LStH2023 Hinweise

H 38.3 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Arbeitgeberbegriff - >R 19.1, H 19.1 - Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen >BMF vom 03. 05. 2018 (BStBl I S. 643), Tz. 4.3.3 und BFH vom 04. 11. 2021 (BStBl II 2022 S. 562) Inländischer Arbeitgeber - Auch ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat, ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 inländischer Arbeitgeber (>BFH vom 05. 10. 1977 - BStBl II 1978 S. 205). - Bei Arbeitnehmerentsendung ist Arbeitgeber das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen (>§ 38 Abs. 1 Satz 2). Leiharbeitnehmer Nach besonderen Regelungen in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist entweder die 183-Tage-Klausel auf Leiharbeitnehmer nicht anwendbar oder mehrere Vertragsstaaten haben das Besteuerungsrecht (>BMF vom 03. 05. 2018 - BStBl I S. 643, Tz. 4.3.4). Zuständiges Finanzamt Zuständiges Finanzamt für ausländische Verleiher >H 41.3