Beispiele A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1 200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt: a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1. 1. bis 31. 3., Arbeitslohn 8 400 € b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1. 5. bis 30. 6., Arbeitslohn 4 200 € Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1. 7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2 400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20. 8. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2 800 € zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1. 12. Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach: Arbeitslohn 1. 1. bis 30. 6. (8 400 € + 4 200 €) 12 600 € Arbeitslohn 1. 7. bis 31. 8. (2 × 2 400 € + 500 €) 5 300 € Arbeitslohn 1. 9. bis 31. 12. (voraussichtlich 4 × 2 800 €) 11 200 € 29 100 € Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht. Abwandlung 1: Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Arbeitslohn: Arbeitslohn 1. 1. bis 30. 6. (5 × 2 800 €) 14 000 € Arbeitslohn 1. 7. bis 31. 8. (2 × 2 400 € + 500 €) 5 300 € Arbeitslohn 1. 9. bis 31. 12. (voraussichtlich 4 × 2 800 €) 11 200 € 30 500 € Abwandlung 2: Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 × 2 800 € = 16 800 € zu berücksichtigen. B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5 000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28. 2. 2015 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2 300 €. Seit dem 1. 3. 2015 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt. Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1. 1. bis 28. 2. von (2 × 2 300 € =) 4 600 € gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1. 3. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 × 900 €) 9 000 € Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 13 600 € II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39 b Abs. 3 Satz 3 EStG): a) der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge (24,0 % von 10 800 €) = 2 592,00 € höchstens 1 800 € zuzüglich 540 € = 2 340 €, davon 10/12) 1 950,00 € b) der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags (24,0 % von 4 600 € = 1 104 € höchstens 1 140 €) 1 104,00 € c) vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich 750 € Gesamtabzugsbetrag somit 3 804,00 € III. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13 600 € ./. 3 804,00 €) 9 796,00 € IV. Von dem sonstigen Bezug in Höhe von 5 000 € ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 24,0 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1 140 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen (24,0 % von 5 000 € = 1 200 €, höchstens 1 140 € abzüglich 1 104,00 €) 36,00 € Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit 4 964,00 € V. Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit (9 796,00 € + 4 964,00 € ) 14 760,00 €
darauf entfallende Lohnsteuer | ||||
Jahresarbeitslohn | 40 000 € | 9 000 € | ||
zzgl. Weihnachtsgeld | 3 000 € | |||
43 000 € | 10 000 € | = LSt auf das Weihnachtsgeld | 1 000 € | |
zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung | 500 € | |||
= | 43 500 € | 10 150 € | = LSt auf 1/5 der Jubiläumszuwendung = 150 € × 5 | 750 € |
LSt auf beide sonstigen Bezüge = | 1 750 € |
Jahresarbeitslohn | 78 000 € |
abzüglich Freibetrag | 80 000 € |
./. 2 000 € | |
zuzüglich Abfindung | 62 000 € |
Zwischensumme | 60 000 € |
Davon 1/5 | 12 000 € |
darauf entfallende Lohnsteuer | 200 € |
Lohnsteuer auf die Abfindung (5 × 200 €) | 1 000 € |