H 39 b.9 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 39 b.9 LStH2018 Hinweise

H 39 b.9 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung Eine Nettolohnvereinbarung mit steuerlicher Wirkung kann nur bei einwandfreier Gestaltung anerkannt werden (>BFH vom 18. 1. 1957 - BStBl III S. 116, vom 18. 5. 1972 - BStBl II S. 816, vom 12. 12. 1979 - BStBl 1980 II S. 257 und vom 28. 2. 1992 - BStBl II S. 733). Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen VZ, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen (>BFH vom 3. 9. 2015 - BStBl 2016 II S. 31). Finanzrechtsweg bei Nettolohnvereinbarung Bei einer Nettolohnvereinbarung ist für Streitigkeiten über die Höhe des in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Bruttoarbeitslohns der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13. 12. 2007 - BStBl 2008 II S. 434). Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer (>BFH vom 19. 12. 1960 - BStBl 1961 III S. 170).