H 4 d (13) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 d EStG
R 4 d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

H 4 d (13) EStHB2022 Hinweise

H 4 d (13) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Beispiel: Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebenslänglich laufenden Leistungen am 31.12.02 vor der Zuwendung für das Jahr 02 720 000 €. Die Kasse zahlt an bereits laufenden jährlichen Altersrenten seit dem Jahr 01 an 14 Berechtigte insgesamt 33 600 €, d. h. durchschnittlich 2 400 €. Das Deckungskapital hierfür betrug bei Beginn der Leistungen im Jahr 01 340 000 €, zum 31.12.02 336 000 € (340 000 € voll zugewendet). Am 01.01.02 kommen 3 laufende Leistungen mit je 2 400 € Jahresrente hinzu (Alter der männlichen Berechtigten 65 Jahre). Die Kasse hat daneben insgesamt 80 Leistungsanwärter, denen nach dem 31. 12. 2000 vom Trägerunternehmen eine Zusage erteilt wurde. Diesen ist nach den Verhältnissen zum 31.12.02 eine Jahresrente von je 2 400 € zugesagt. 10 Leistungsanwärter haben am 31.12.02 das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet. 10 Leistungsanwärter haben zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet. Die Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens beträgt in allen Jahren je 1 500 000 €. Der Kasse können im Jahr 02 folgende Beträge zugewendet werden:

a) Das Deckungskapital für die neu hinzugekommenen laufenden Leistungen von 11 × 2 400 € × 3 = 79 200 €
b) Zuwendungen zum Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen:
aa) nach dem Grundsatz:
2 400 €, hiervon 25 % (§ 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. bb) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € × 70 = 42 000 €
bb) nach der Sonderregelung:
Durchschnitt der laufenden Leistungen im Jahr 02: 33 600 € + (3 × 2 400 €) = 40 800 € : 17 Empfänger = 2 400 €, hiervon 25 % (§ 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. bb) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € × 10 = 6 000 €
c) Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen: 0,2 % von 1 500 000 € = 3 000 €
Der Zuwendungsumfang beträgt
- unter Berücksichtigung von b) aa) 124 200 €
- und unter Berücksichtigung von b) bb) 88 200 €
Zulässiges Kassenvermögen am 31.12.02:
Deckungskapital für die laufenden Leistungen (336 000 + 79 200 =) 415 200 €
Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen
- nach b) aa) 42 000 € × 8 = 336 000 €
- nach b) bb) 6 000 € × 8 = 48 000 €
Reservepolster für nicht lebenslänglich laufende Leistungen (1 % von 1 500 000 € =) 15 000 €

Das tatsächliche Kassenvermögen von bisher 720 000 € würde nach der Zuwendung von 124 200 € - b) aa) - insgesamt 844 200 € betragen und damit das zulässige Kassenvermögen von (415 200 € + 336 000 € + 15 000 €) 766 200 € um 78 000 € übersteigen. Es sind deshalb nicht 124 200 €, sondern nur (124 200 € − 78 000 €) 46 200 € der Zuwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Unter Berücksichtigung des Zuwendungsumfangs unter b) bb) beträgt das zulässige Kassenvermögen nur (415 200 € + 48 000 € + 15 000 €) 478 200 €. In diesem Fall kann die Zuwendung im Jahr 02 nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.