H 40.2 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 40.2 LStH2018 Hinweise

H 40.2 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer - bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen >H 40 b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer) - bei Fahrtkosten (>BMF vom 10. 1. 2000 - BStBl I S. 138) Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale, so dass sich für den Lohnabrechnungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 € ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll. Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 15 % ist der Bruttobetrag von 210 €. Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist der Betrag von 210 € zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 210 € auf 0 €. - bei Teilzeitbeschäftigten >H 40 a.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer) Bescheinigungspflicht für Fahrgeldzuschüsse 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG Betriebsveranstaltung - Zum Begriff >BMF vom 14. 10. 2015 (BStBl I S. 832). - Zur Pauschalversteuerung >BMF vom 14. 10. 2015 (BStBl I S. 832), Tz. 5 - Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH vom 15. 1. 2009 - BStBl II S. 476). - Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (>BFH vom 7. 11. 2006 - BStBl 2007 II S. 128). - Während einer Betriebsveranstaltung überreichte Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, können nicht nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden (>BFH vom 7. 2. 1997 - BStBl II S. 365). Erholungsbeihilfen >H 3.11 (Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte >BMF vom 1. 4. 2011 BStBl I S. 301 Fahrtkostenzuschüsse - als zusätzlich erbrachte Leistung >R 3.33 Abs. 5, BMF vom 22. 5. 2013 (BStBl I S. 728); - können auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen pauschal versteuert werden (>BFH vom 1. 10. 2009 - BStBl 2010 II S. 487); - sind auch bei Teilzeitbeschäftigten i. S. d. § 40 a EStG unter Beachtung der Abzugsbeschränkung bei der Entfernungspauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschalierbar. Die pauschal besteuerten Beförderungsleistungen und Fahrtkostenzuschüsse sind in die Prüfung der Arbeitslohngrenzen des § 40 a EStG nicht einzubeziehen (>§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG); - Zur Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. 1376). Fehlerhafte Pauschalversteuerung >H 40 a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung) Gestellung von Kraftfahrzeugen - Die Vereinfachungsregelung von 15 Arbeitstagen monatlich gilt nicht bei der Einzelbewertung einer Kraftfahrzeuggestellung nach der sog. 0,002 %-Methode >BMF vom 1. 4. 2011 (BStBl I S. 301), Rdnr. 13. - Zur Pauschalbesteuerung bei der Gestellung von Kraftfahrzeugen >BMF vom 31. 10. 2013 (BStBl I S. 1376). Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer >Gleich lautende Ländererlasse vom 8. 8. 2016 (BStBl I S. 773) Ladevorrichtung Zur Pauschalversteuerung >BMF vom 14. 12. 2016 (BStBl I S. 1446) >BMF vom 26. 10. 2017 (BStBl I S. 1439) Pauschalversteuerung von Reisekosten - >BMF vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 58 ff. - Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung mit Frühstück lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 250 €, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt. Steuerfrei sind

- eine Fahrtkostenvergütung von (500 × 0,30 € =) 150,00 €
- Verpflegungspauschalen von (12 € +19,20 € [24 € ./. 4,80 €] + 7,20 € [12 € ./. 4,80 €] =) 38,40 €
insgesamt 188,40 €.

Der Mehrbetrag von (250 € ./. 188,40 € =) 61,60 € kann mit einem Teilbetrag von 48 € pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei einer Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind 38,40 € einzutragen (>§ 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG). Wahlrecht Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich (>BFH vom 24. 9. 2015 - BStBl 2016 II S. 176).