H 4.10 (1) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

H 4.10 (1) EStHB2022 Hinweise

H 4.10 (1) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abgrenzung Zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten >H 12.1 und H 12.2 Ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 - Unter den Begriff der Aufwendungen für ähnliche Zwecke fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Stpfl. dienen. Die Ähnlichkeit mit den im Gesetz genannten Zwecken (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben (>BFH vom 13. 07. 2016 - BStBl II 2017 S. 161). - >Golfturnier Ferienwohnung Mehraufwendungen für Verpflegung und Reisekosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (>BFH vom 25. 11. 1993 - BStBl II 1994 S. 350). Golfturnier - Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschl. der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4. Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren (>BFH vom 16. 12. 2015 - BStBl II 2017 S. 224). - Das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern, denen die organisatorische Verantwortung der Veranstaltung obliegt (hier: Vereine/Gastronomiebetriebe), im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet (>BFH vom 14. 10. 2015 - BStBl II 2017 S. 222). Häusliches Arbeitszimmer - >BMF vom 06. 10. 2017 (BStBl I S. 1320), Anhang 19 I LStH - Zur Ermittlung des Gewinns bei Veräußerung oder Betriebsaufgabe >H 4.7 (Häusliches Arbeitszimmer) Segel- oder Motorjachten - Segel- oder Motorjachten als "schwimmendes Konferenzzimmer" >BFH vom 03. 02. 1993 (BStBl II S. 367) - Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte >H 4.12 (Motorboot) - Die Anwendbarkeit des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 hängt nicht von der Art des Wasserfahrzeugs, sondern von dessen konkreter Bestimmung ab, wobei die Bestimmung durch den Fahrzeugtyp indiziert sein kann (>BFH vom 10. 05. 2001 - BStBl II S. 575). - Kosten für eine Schiffsreise (z. B. für eine sog. Regattabegleitfahrt) mit Geschäftspartnern sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann (>BFH vom 02. 08. 2012 - BStBl II S. 824). Sozialeinrichtungen § 4 Abs. 5 ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Aufwendungen für betriebliche Sozialeinrichtungen anwendbar (>BFH vom 30. 07. 1980 - BStBl II 1981 S. 58). Veräußerung von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 4 Abs. 5 Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns ist als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Absetzungen ergibt, die nicht abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 oder 7 waren (>BFH vom 12. 12. 1973 - BStBl II 1974 S. 207). VIP-Logen - Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten >BMF vom 22. 08. 2005 (BStBl I S. 845) und BMF vom 19. 05. 2015 (BStBl I S. 468), Rz. 15, Anhang 23 a LStH - Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte >BMF vom 11. 07. 2006 (BStBl I S. 447) und BMF vom 19. 05. 2015 (BStBl I S. 468), Rz. 15, Anhang 23 a LStH