Mitteilungspflicht Bei Vorteilszuwendungen, die als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden, besteht ein Verdacht i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, wenn ein Anfangsverdacht i. S. d. Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen (>BFH vom 14. 7. 2008 - BStBl II S. 850). Umfang des Abzugsverbots Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die auf Grund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge jedoch nicht, wenn das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat (>BFH vom 14. 5. 2014 - BStBl II S. 684). Zuwendungen - Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG >BMF vom 10. 10. 2002 (BStBl I S. 1031) - Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind: - § 108 b StGB (Wählerbestechung), - § 108 e StGB (Bestechung von Mandatsträgern), - § 265 c Abs. 2 und 4 StGB (Sportwettbetrug), - § 265 d Abs. 2 und 4 StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), - § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr), - § 299 b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen), - § 333 StGB (Vorteilsgewährung), - § 334 StGB (Bestechung), - § 335 a StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr), - § 119 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder), - §