H 42 d.2 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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H 42 d.2 LStH2023 Hinweise

H 42 d.2 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Abgrenzungsfragen Zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werk- oder Dienstverträgen bei Einsatz hochqualifizierter Mitarbeiter des Auftragnehmers >BFH vom 18. 01. 1991 (BStBl II S. 409) Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe Die Haftung des Entleihers nach § 42 d Abs. 6 sowie die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42 d Abs. 8 sind ausgeschlossen, soweit der zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 verpflichtete Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und abgeführt hat bzw. dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung eine Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorliegt, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte (§ 48 Abs. 4 Nr. 2, § 48 b Abs. 5). Arbeitnehmerüberlassung im Konzern Überlässt eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft von ihr eingestellte Arbeitnehmer an eine inländische Tochtergesellschaft gegen Erstattung der von ihr gezahlten Lohnkosten, ist die inländische Tochtergesellschaft nicht Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne. Sie haftet daher für nicht einbehaltene Lohnsteuer nur unter den Voraussetzungen des § 42 d Abs. 6 (>BFH vom 24. 03. 1999 - BStBl II 2000 S. 41). Steuerrechtlicher Arbeitgeber Der Verleiher ist i. d. R. auch bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer, da § 10 Abs. 1 AÜG, der den Entleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer bestimmt, steuerrechtlich nicht maßgebend ist. Der Entleiher kann jedoch nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Gestaltung der Beziehungen zu den für ihn tätigen Leiharbeitnehmern und zum Verleiher, insbesondere bei Entlohnung der Leiharbeitnehmer, steuerrechtlich Arbeitgeber sein (>BFH vom 02. 04. 1982 - BStBl II S. 502). Zuständige Finanzämter für ausländische Verleiher >H 41.3