H 4.5 (1) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

H 4.5 (1) EStHB2022 Hinweise

H 4.5 (1) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Änderung der Einnahmenüberschussrechnung Die Vorschriften über die Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2) sind auf die Einnahmenüberschussrechnung nicht anwendbar (>BFH vom 21. 06. 2006 - BStBl II S. 712 und vom 30. 08. 2001 - BStBl II 2002 S. 49). Anlage EÜR >H 25 Ergänzungsrechnung Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Einnahmenüberschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können (>BFH vom 24. 06. 2009 - BStBl II S. 993). Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 >H 4.1 (Gewinnschätzung) Wahl der Gewinnermittlungsart - Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmebelege reicht hierfür aus (>BFH vom 13. 10. 1989 - BStBl II 1990 S. 287). - Der Stpfl. muss die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (>BFH vom 24. 09. 2008 - BStBl II 2009 S. 368). - Zeichnet ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. nur Einnahmen und Ausgaben auf, kann er nicht verlangen, dass seiner Besteuerung ein nach § 4 Abs. 1 geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird (>BFH vom 02. 03. 1978 - BStBl II S. 431). Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gewählt. Diese Wahl kann nachträglich nicht geändert werden (>BFH vom 05. 11. 2015 - BStBl II 2016 S. 468). - Die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung kann nicht unterstellt werden, wenn der Stpfl. bestreitet, betriebliche Einkünfte erzielt zu haben (>BFH vom 08. 03. 1989 - BStBl II S. 714). - Erzielt ein Stpfl. Gewinneinkünfte und hat er die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gewählt, ist er daran auch gebunden, wenn seine Einkünfte nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden (>BFH vom 08. 10. 2008 - BStBl II 2009 S. 238). - Das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (>BFH vom 19. 03. 2009 - BStBl II S. 659). - Das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung wird durch tatsächliche Handhabung ausgeübt. Die endgültige Wahl wird z. B. durch Übersendung der Gewinnermittlung an das Finanzamt zum Ausdruck gebracht. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wj. auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl (>BFH vom 02. 06. 2016 - BStBl II 2017 S. 154). - Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist nicht dadurch ausgeübt, dass der Stpfl. die vermeintlichen Überschusseinkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten ermittelt hat (>BFH vom 30. 01. 2013 - BStBl II S. 684). - Ist eine ausländische Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln (>BFH vom 25. 06. 2014 - BStBl II 2015 S. 141). - >H 4.6 (Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich)