H 4.5 (2) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

H 4.5 (2) EStHB2022 Hinweise

H 4.5 (2) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Darlehen Geldbeträge, die dem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahmen und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgaben dar (>BFH vom 08. 10. 1969 - BStBl II 1970 S. 44). Darlehens- und Beteiligungsverlust Darlehensverluste und der Verlust von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nur dann wie Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn besondere Umstände ihre ausschl. Zugehörigkeit zur betrieblichen Sphäre ergeben (>BFH vom 02. 09. 1971 - BStBl II 1972 S. 334, vom 11. 03. 1976 - BStBl II S. 380 und vom 23. 11. 1978 - BStBl II 1979 S. 109). Für den Zeitpunkt und den Umfang einer etwaigen Berücksichtigung derartiger Verluste ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für das Darlehen oder die Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verloren gegangen sind (>BFH vom 23. 11. 1978 - BStBl II 1979 S. 109). Diebstahl Ein durch Diebstahl eingetretener Geldverlust führt nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist (>BFH vom 28. 11. 1991 - BStBl II 1992 S. 343). Durchlaufende Posten - In fremdem Namen und auf fremde Rechnung beigetriebene Beträge verlieren ihre Eigenschaft als durchlaufende Posten nicht dadurch, dass der Stpfl. sie für eigene Zwecke verwendet. Veruntreute Fremdgelder stellen keine steuerbaren Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart dar (>BFH vom 16. 12. 2014 - BStBl II 2015 S. 643). - Die Eigenschaft als durchlaufender Posten geht verloren, sobald der Wille zur Weiterleitung von vereinnahmtem Geld durch Abgabe einer Aufrechnungserklärung nach außen erkennbar aufgegeben wird (>BFH vom 29. 09. 2020 - BStBl II 2021 S. 431). Fremdwährungsdarlehen Die Mehrausgaben, die sich bei der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens nach einer Kurssteigerung der ausländischen Währung ergeben, sind im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe, umgerechnet in Euro, abzuziehen. Wird infolge eines Kursrückgangs der ausländischen Währung ein geringerer als der ursprünglich zugeflossene Betrag zurückgezahlt, ist der Unterschiedsbetrag, umgerechnet in Euro, im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebseinnahme zu erfassen (>BFH vom 15. 11. 1990 - BStBl II 1991 S. 228). Gold Physisches Gold ist entsprechend seiner Zweckbestimmung im Betrieb dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Dem Umlaufvermögen zuzuordnendes physisches Gold stellt keine den Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 dar (>BFH vom 19. 01. 2017 - BStBl II S. 456 und S. 466). Investitionszuschüsse bei Einnahmenüberschussrechnung >H 6.5 Rückdeckungsanspruch Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört. Der Erwerb eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens (>BFH vom 12. 12. 2017 - BStBl II 2018 S. 387). Sacheinnahmen Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zufließt (>BFH vom 12. 03. 1992 - BStBl II 1993 S. 36). Tauschvorgänge Durch die Lieferung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern im Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter hat der Stpfl. eine Betriebseinnahme i. S. d. § 4 Abs. 3 realisiert, da ihm dadurch ein geldwerter Gegenstand zugegangen ist und dieser Zugang im Hinblick auf die Hingabe von Betriebsgegenständen betrieblich veranlasst ist. Ob die erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Stpfl. gelangt ist, hat dafür keine Bedeutung. Eine Betriebseinnahme setzt nicht voraus, dass die erlangte Leistung Betriebsvermögen wird (>BFH vom 17. 04. 1986 - BStBl II S. 607). Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge >H 9 b (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) Virtuelle Währungen und sonstige Token >BMF vom 10. 05. 2022 (BStBl I S. 668) Vorschusszahlung - Vorschussweise gezahlte Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass sie teilweise zurückzuzahlen sind. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses (>BFH vom 13. 10. 1989 - BStBl II 1990 S. 287). - Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen (>BFH vom 02. 08. 2016 - BStBl II 2017 S. 310). Wirtschaftsjahr § 11 Abs. 1 Satz 2 ist auch bei abweichendem Wj. in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden (>BFH vom 23. 09. 1999 - BStBl II 2000 S. 121). Zahngold Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 für Zahngold (>H 4.2 (1) Gold) bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt (>BFH vom 12. 07. 1990 - BStBl II 1991 S. 13 und vom 12. 03. 1992 - BStBl II 1993 S. 36). Indiz dafür ist der Verbrauch der Vorräte innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Jahren oder der Nachweis, dass bei Anschaffung mit einem Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums zu rechnen war (>BFH vom 26. 05. 1994 - BStBl II S. 750). Zufluss von Betriebseinnahmen - Provisionszahlungen >H 11 (Provisionen) - Zahlungen des Auftraggebers an ein Versorgungswerk als Betriebseinnahmen des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Eingangs beim Versorgungswerk >BFH vom 01. 10. 1993 (BStBl II 1994 S. 179) - Veräußerungserlös - der Erlös aus dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes ist stets im Jahr des Zuflusses anzusetzen (>BFH vom 16. 02. 1995 - BStBl II S. 635); bei Inanspruchnahme des § 6 c >aber R 6 c Abs. 1 Satz 3 und 4.