H 46.2 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 46 EStG

H 46.2 EStHB2022 Hinweise

H 46.2 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abtretung/Verpfändung - Zur Abtretung bzw. Verpfändung des Erstattungsanspruchs >§ 46 AO sowie AEAO zu § 46 - Zum Entstehen des Erstattungsanspruchs >§ 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 Anlaufhemmung Eine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 nicht in Betracht (>BFH vom 14. 04. 2011 - BStBl II S. 746). Ermittlung der Summe der Einkünfte Unter der "Summe der Einkünfte" i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz - wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften - die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die "Summe der Einkünfte" ein (>BFH vom 26. 03. 2013 - BStBl II S. 631). Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der Antragsveranlagung 46 AO sowie AEAO zu § 46 Rechtswirksamer, fristwahrender Antrag - Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (>BFH vom 10. 10. 1986 - BStBl II 1987 S. 77). Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein - auch einseitig - privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht (>BFH vom 22. 05. 2006 - BStBl II 2007 S. 2). - Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gem. § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (>BFH vom 13. 02. 2020 - BStBl II 2021 S. 856). - Kommt eine Veranlagung des Stpfl. nach § 46 Abs. 2 nicht in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen (>BFH vom 09. 02. 2012 - BStBl II S. 750). Schätzungsbescheid Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Stpfl., wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Finanzamts die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen (>BFH vom 22. 05. 2006 - BStBl II S. 912).