Abhängigkeit der Veranlagung vom Härteausgleich Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 410 Euro führt (>BFH vom 2. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 278). Allgemeines Bestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a EStG einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 Euro bzw. 820 Euro ergibt. Das gilt auch in den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten, in denen der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, bezogen hat, und im Falle der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG (>BFH vom 24. 4. 1961 - BStBl III S. 310).Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und für den Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 i. V. m. § 39 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (einschl. Freibetrag) gebildet wurden, hat neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Ruhegeld) in 2020 folgende Einkünfte bezogen:
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 2 000 € Verlust aus Vermietung und Verpachtung − 300 € positive Summe dieser Einkünfte 1 700 € Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG : Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen 1 700 € Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG 900 € Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG (40 % aus 1 700 € =) + 680 € − 1 580 € 120 €
Betrag der einkommensteuerpflichtigen (Neben-)Einkünfte | 1 700 € |
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG | − 900 € |
Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG | − 680 € |
Vom Einkommen abziehbarer Betrag | 120 € |