H 46.3 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 46 EStG

H 46.3 EStHB2022 Hinweise

H 46.3 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abhängigkeit der Veranlagung vom Härteausgleich Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 410 € führt (>BFH vom 02. 12. 1971 - BStBl II 1972 S. 278). Allgemeines Bestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzgl. der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 € bzw. 820 € ergibt. Das gilt auch in den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten, in denen der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, bezogen hat, und im Falle der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 (>BFH vom 24. 04. 1961 - BStBl III S. 310). Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und für den Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 i. V. m. § 39 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (einschl. Freibetrag) gebildet wurden, hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegeld) in 2022 folgende Einkünfte bezogen:

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 2 000 €
Verlust aus Vermietung und Verpachtung − 300 €
positive Summe dieser Einkünfte 1 700 €
Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1:
Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen 1 700 €
Abzug nach § 13 Abs. 3 900 €
Altersentlastungsbetrag nach § 24 a(28,8 % aus 1 700 € =) + 490 € − 1 390 €
310 €

Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 sind nicht gegeben; der Arbeitnehmer ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 zu veranlagen.

Härteausgleich nach § 46 Abs. 3:
Betrag der einkommensteuerpflichtigen (Neben-)Einkünfte 1 700 €
Abzug nach § 13 Abs. 3 − 900 €
Altersentlastungsbetrag nach § 24 a − 490 €
vom Einkommen abziehbarer Betrag 310 €
Anwendung der §§ 34, 34 b und 34 c Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, aufgrund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, ist für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschriften kein Raum (>BFH vom 29. 05. 1963 - BStBl III S. 379 und vom 02. 12. 1971 - BStBl II 1972 S. 278). Lohnersatzleistung Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden (>BFH vom 05. 05. 1994 - BStBl II S. 654).