H 5 a EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 5 a EStG

H 5 a EStHB2022 Hinweise

H 5 a Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines >BMF vom 12. 06. 2002 (BStBl I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 31. 10. 2008 (BStBl I S. 956) und vom 10. 09. 2013 (BStBl I S. 1152); Rz. 12 Satz 2 bis Rz. 14 sind überholt und nicht mehr anzuwenden (>BFH vom 16. 01. 2014 - BStBl II S. 774) Feststellung eines Unterschiedsbetrags Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wj., das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind (>BFH vom 29. 11. 2012 - BStBl II 2013 S. 324). Hilfsgeschäft Die Veräußerung eines Schiffs stellt nur dann ein Hilfsgeschäft i. S. d. § 5 a Abs. 2 Satz 2 dar, wenn dieses Schiff zunächst in der Absicht eingesetzt wurde, langfristig Handelsschiffe i. S. d. § 5 a zu betreiben. Der Erwerb und die Veräußerung eines Schiffes mit dem Ziel, aus dem Veräußerungserlös erst ein anderes i. S. d. § 5 a langfristig betriebenes Handelsschiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 (>BFH vom 26. 09. 2013 - BStBl II 2014 S. 253). Hinzurechnung einer Sondervergütung nach § 5 a Abs. 4 a Satz 3 Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind auch in den Jahren vor Indienststellung eines Handelsschiffes dem nach § 5 a Abs. 1 pauschal ermittelten Gewinn (dieser beträgt mangels Tonnage und mangels Betriebstagen 0 €) in vollem Umfang nach § 5 a Abs. 4 a Satz 3 hinzuzurechnen (>BFH vom 06. 02. 2014 - BStBl II S. 522). Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn (>BFH vom 19. 07. 2011 - BStBl II S. 878). Langfristiger Betrieb von Handelsschiffen Die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage setzt die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr voraus. Wird der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung eines Schiffes schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5 a vorlagen (Jahresfrist), spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5 a erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestand (>BFH vom 26. 09. 2013 - BStBl II 2014 S. 253).