Mehrheit von Betrieben >R 2.4 Abs. 5 Steuerschuldnerschaft Als Steuerschuldner kommen weder die atypische stille Gesellschaft selbst noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit noch der stille Gesellschafter in Betracht (>BFH vom 12. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 311).