Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt i. d. R. keine unterlassene Instandhaltung vor (>BFH vom 15. 02. 1955 - BStBl III S. 172).