Garantierückstellung >H 5.7 (5) Geschäftliche Erwägungen Geschäftliche Erwägungen sind anzunehmen, wenn am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens des vorsichtigen Kaufmanns damit zu rechnen ist, dass Kulanzleistungen auch in Zukunft bewilligt werden müssen (>BFH vom 6. 4. 1965 - BStBl III S. 383).