H 5.7 (13) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 5 EStG
R 5.7 Rückstellungen

H 5.7 (13) EStHB2022 Hinweise

H 5.7 (13) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Auflösung Rückstellungen sind auch dann aufzulösen, wenn - nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung Umstände bekannt werden, die am Bilanzstichtag objektiv vorlagen, aus denen sich ergibt, dass mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist (>BFH vom 30. 01. 2002 - BStBl II S. 688), - die Verbindlichkeit trotz weiterbestehender rechtlicher Verpflichtung keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt (>BFH vom 22. 11. 1988 - BStBl II 1989 S. 359). Erfolgsneutrale Auflösung Eine Rückstellung ist erfolgsneutral aufzulösen, wenn der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bildung und Beibehaltung auf Umständen beruht, die als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 zu beurteilen sind (>BFH vom 12. 04. 1989 - BStBl II S. 612). Rechtsmittel - Eine Rückstellung wegen einer gerichtsanhängigen Schadensersatzverpflichtung ist erst aufzulösen, wenn über die Verpflichtung endgültig und rechtskräftig ablehnend entschieden ist (>BFH vom 27. 11. 1997 - BStBl II 1998 S. 375). - Eine Rückstellung ist nicht aufzulösen, wenn der Stpfl. in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann (>BFH vom 30. 01. 2002 - BStBl II S. 688). - Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel wirkt nicht auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zurück (>BFH vom 30. 01. 2002 - BStBl II S. 688). Schadensersatz >Rechtsmittel Verhandlungen Wird am Bilanzstichtag über den Wegfall einer Verpflichtung verhandelt, so rechtfertigt dies nicht die Auflösung einer gebildeten Rückstellung (>BFH vom 17. 11. 1987 - BStBl II 1988 S. 430).