H 5.7 (8) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 5 EStG
R 5.7 Rückstellungen

H 5.7 (8) EStHB2022 Hinweise

H 5.7 (8) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Erfüllungsrückstand - Ein Erfüllungsrückstand liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die er im abgelaufenen Wj. hätte erfüllen müssen (>BFH vom 03. 12. 1991 - BStBl II 1993 S. 89). Die noch ausstehende Gegenleistung muss eine Vorleistung abgelten und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar sein (>BFH vom 05. 04. 2006 - BStBl II S. 593). - Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit - mit fest vereinbarter Vertragslaufzeit und ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit - in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen (>BFH vom 25. 05. 2016 - BStBl II S. 930). - Für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann keine Rückstellung gebildet werden (>BFH vom 27. 06. 2001 - BStBl II S. 758). - Für die Verpflichtung eines Vermieters, den Mietgegenstand zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an den Mieter auszuzahlen, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, ist eine anzusammelnde und abzuzinsende Rückstellung in der Höhe zu passivieren, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert des Mietgegenstands liegt (>BFH vom 21. 09. 2011 - BStBl II 2012 S. 197). - Für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen sind Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden (>BMF vom 20. 11. 2012 - BStBl I S. 1100, BFH vom 12. 12. 2013 - BStBl II 2014 S. 517 und vom 27. 02. 2014 - BStBl II S. 675, ber. S. 919).