H 6 b.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 b EStG

H 6 b.1 EStHB2011 Hinweise

H 6 b.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Abbruchkosten Kosten für den anlässlich einer Veräußerung des Grund und Bodens erfolgten Abbruch eines Gebäudes stellen laufenden Aufwand dar und haben keine Auswirkung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 6 b Abs. 2 EStG (>BFH vom 27. 2. 1991 - BStBl II S. 628). Aufwuchs auf Grund und Boden - Begriff Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (>BFH vom 7. 5. 1987 - BStBl II S. 670). - Veräußerungsvorgänge Die Anwendung des § 6 b EStG ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs auf Grund und Boden und der dazugehörige Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert werden und die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen (>BFH vom 7. 5. 1987 - BStBl II S. 670). Entnahme Erwirbt der Stpfl. für die Hingabe eines Wirtschaftsguts ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens oder wird er dafür von einer privaten Schuld befreit, liegt eine nach § 6 b EStG nicht begünstigte Entnahme vor (>BFH vom 23. 6. 1981 - BStBl 1982 II S. 18); siehe aber >Tausch. Grund und Boden - Der Begriff "Grund und Boden" umfasst nur den "nackten" Grund und Boden >BFH vom 24. 8. 1989 (BStBl II S. 1016). - Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbstständigtes Wirtschaftsgut (>BFH vom 20. 3. 2003 - BStBl II S. 878). - Die baurechtliche Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Windenergieanlage zu bebauen, stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, sondern lediglich einen für den Grund und Boden wertbildenden Faktor (>BFH vom 10. 3. 2016 - BStBl II S. 984). Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter Zum Grund und Boden rechnen nicht - Gebäude, - Bodenschätze, soweit sie als Wirtschaftsgut bereits entstanden sind, - Eigenjagdrechte (>BMF vom 23. 6. 1999 - BStBl I S. 593), - grundstücksgleiche Rechte, - Be- und Entwässerungsanlagen, - stehendes Holz, - Obst- und Baumschulanlagen, - Korbweidenkulturen, - Rebanlagen, - Spargelanlagen, - Feldinventar, - Rechte, den Grund und Boden zu nutzen (>BFH vom 24. 8. 1989 - BStBl II S. 1016). Tausch Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die Inanspruchnahme des § 6 b EStG voraus, dass der Anspruch auf das eingetauschte Wirtschaftsgut (zunächst) Betriebsvermögen wird (>BFH vom 29. 6. 1995 - BStBl 1996 II S. 60); siehe aber >Entnahme. Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren Zwischen Grundstücken, die in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebracht werden und den daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücken besteht Identität, soweit die eingebrachten und erlangten Grundstücke wertgleich sind; eine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen tritt insoweit nicht ein (>BFH vom 13. 3. 1986 - BStBl II S. 711). Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut (>BFH vom 27. 8. 1992 - BStBl 1993 II S. 225). Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblich sind, und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatvermögen, ist der dabei realisierte Gewinn insgesamt, d. h. auch soweit der Erwerber als Gesellschafter am Vermögen der veräußernden Personengesellschaft beteiligt ist, ein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn (>BFH vom 10. 7. 1980 - BStBl 1981 II S. 84). Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums - Das wirtschaftliche Eigentum ist in dem Zeitpunkt übertragen, in dem die Verfügungsmacht (Herrschaftsgewalt) auf den Erwerber übergeht. In diesem Zeitpunkt scheidet das Wirtschaftsgut bestandsmäßig aus dem Betriebsvermögen des veräußernden Stpfl. aus und darf dementsprechend (auch handelsrechtlich) nicht mehr bilanziert werden (>BFH vom 27. 2. 1986 - BStBl II S. 552). - >H 4.2 (1) Gewinnrealisierung