H 6 b.1 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 b EStG

H 6 b.1 EStHB2022 Hinweise

H 6 b.1 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abbruchkosten Kosten für den anlässlich einer Veräußerung des Grund und Bodens erfolgten Abbruch eines Gebäudes stellen laufenden Aufwand dar und haben keine Auswirkung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 6 b Abs. 2 (>BFH vom 27. 02. 1991 - BStBl II S. 628). Aufwuchs auf Grund und Boden - Begriff Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (>BFH vom 07. 05. 1987 - BStBl II S. 670). - Veräußerungsvorgänge Die Anwendung des § 6 b ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs auf Grund und Boden und der dazugehörige Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert werden und die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen (>BFH vom 07. 05. 1987 - BStBl II S. 670). Entnahme Erwirbt der Stpfl. für die Hingabe eines Wirtschaftsguts ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens oder wird er dafür von einer privaten Schuld befreit, liegt eine nach § 6 b nicht begünstigte Entnahme vor (>BFH vom 23. 06. 1981 - BStBl II 1982 S. 18); aber >Tausch. Freiwilliger Landtausch - Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach §§ 103 a ff. des Flurbereinigungsgesetzes ist nicht nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 6 zu beurteilen, soweit Wertgleichheit besteht. Es gelten dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahren (>BFH vom 23. 10. 2019 - BStBl II 2021 S. 425). - >auch Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren Grund und Boden - Der Begriff "Grund und Boden" umfasst nur den "nackten" Grund und Boden (>BFH vom 24. 08. 1989 - BStBl II S. 1016). - Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (>BFH vom 20. 03. 2003 - BStBl II S. 878). - Die baurechtliche Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Windenergieanlage zu bebauen, stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, sondern lediglich einen für den Grund und Boden wertbildenden Faktor (>BFH vom 10. 03. 2016 - BStBl II S. 984). Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter Zum Grund und Boden rechnen nicht - Gebäude - Bodenschätze, soweit sie als Wirtschaftsgut bereits entstanden sind - Eigenjagdrechte >BMF vom 23. 06. 1999 (BStBl I S. 593) - grundstücksgleiche Rechte - Be- und Entwässerungsanlagen - stehendes Holz - Obst- und Baumschulanlagen - Korbweidenkulturen - Rebanlagen - Spargelanlagen - Feldinventar - Rechte, den Grund und Boden zu nutzen >BFH vom 24. 08. 1989 (BStBl II S. 1016) Tausch Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die Inanspruchnahme des § 6 b voraus, dass der Anspruch auf das eingetauschte Wirtschaftsgut (zunächst) Betriebsvermögen wird (>BFH vom 29. 06. 1995 - BStBl II 1996 S. 60); aber >Entnahme. Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren Zwischen Grundstücken, die in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebracht werden und den daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücken besteht Identität, soweit die eingebrachten und erlangten Grundstücke wertgleich sind; eine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen tritt insoweit nicht ein (>BFH vom 13. 03. 1986 - BStBl II S. 711). Veräußerung Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut (>BFH vom 27. 08. 1992 - BStBl II 1993 S. 225). Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblich sind, und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatvermögen, ist der dabei realisierte Gewinn insgesamt, d. h. auch soweit der Erwerber als Gesellschafter am Vermögen der veräußernden Personengesellschaft beteiligt ist, ein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn (>BFH vom 10. 07. 1980 - BStBl II 1981 S. 84). Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums - Das wirtschaftliche Eigentum ist in dem Zeitpunkt übertragen, in dem die Verfügungsmacht (Herrschaftsgewalt) auf den Erwerber übergeht. In diesem Zeitpunkt scheidet das Wirtschaftsgut bestandsmäßig aus dem Betriebsvermögen des veräußernden Stpfl. aus und darf dementsprechend (auch handelsrechtlich) nicht mehr bilanziert werden (>BFH vom 27. 02. 1986 - BStBl II S. 552). - >H 4.2 (1) Gewinnrealisierung