H 6.12 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG
R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

H 6.12 EStHB2011 Hinweise

H 6.12 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Anteilsvereinigung bei verdeckter Einlage Die in Folge der Einlage auf Grund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen (>BFH vom 14. 3. 2011 - BStBl 2012 II S. 281). Bausparvertrag Einlage eines nicht zugeteilten Bausparvertrags ins Betriebsvermögen höchstens mit den gezahlten Bauspareinlagen einschließlich der aufgelaufenen Guthabenzinsen und der Abschlussgebühren (>BFH vom 13. 1. 1994 - BStBl II S. 454). Bodenschatz Ein im eigenen Grund und Boden entdecktes Kiesvorkommen ist ein materielles Wirtschaftsgut, das bei Zuführung zum Betriebsvermögen mit dem Teilwert zu bewerten ist. Es dürfen aber weder AfS noch Teilwertabschreibungen aufwandswirksam vorgenommen werden (>BFH vom 4. 12. 2006 - BStBl 2007 II S. 508 und vom 4. 2. 2016 - BStBl II S. 607). Buchwertprivileg - bei Betriebsaufgabe >R 16 Abs. 2 Satz 7 - zulässig bei Entnahmen im Fall des Übergangs von Sonderbetriebsvermögen auf den Erben, wenn die Gesellschaft auf Grund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern fortgeführt wird (>BFH vom 5. 2. 2002 - BStBl 2003 II S. 237). Einlage bei Ausbuchung einer Verbindlichkeit Darf eine Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2 a EStG nicht mehr passiviert werden, ist der daraus resultierende Wegfallgewinn bei gesellschaftsrechtlicher Verursachung durch eine Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung zu neutralisieren (>BFH vom 10. 8. 2016 - BStBl 2017 II S. 670). Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft - Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Stpfl. an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage i. S. v. § 17 Abs. 1 oder 6 EStG beteiligt ist. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem eingelegten Geschäftsanteil selbst nicht um eine Beteiligung i. S. v. § 17 Abs. 1 oder 6 EStG handelt. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass der Stpfl. an der Kapitalgesellschaft überhaupt i. S. v. § 17 Abs. 1 oder 6 EStG beteiligt ist (>BFH vom 5. 6. 2008 - BStBl II S. 965). - Einlagen von Beteiligungen i. S. v. § 17 EStG in ein Betriebsvermögen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom 7. 7. 2010 (BStBl 2011 II S. 86) sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung durch außerbilanzielle Korrektur des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung anzuwenden (>BMF vom 21. 12. 2011 - BStBl 2012 I S. 42 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 16. 12. 2015 - BStBl 2016 I S. 11). Einlage einer wertgeminderten Beteiligung >H 17 (8) Einlagewert nach vorangegangener Entnahme Der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist auch dann anzusetzen, wenn die vorangegangene Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuerfrei gewesen ist (>BFH vom 20. 4. 2005 - BStBl II S. 698). Geringwertiges Wirtschaftsgut Sind bei Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden, beträgt der Einlagewert 0 € (>BFH vom 27. 1. 1994 - BStBl II S. 638). Nutzungen Die Entnahme von Nutzungen ist mit den tatsächlichen Selbstkosten des Stpfl. zu bewerten (>BFH vom 24. 5. 1989 - BStBl 1990 II S. 8). Private Kraftfahrzeugnutzung - >BMF vom 18. 11. 2009 (BStBl I S. 1326) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 15. 11. 2012 (BStBl I S. 1099) - Bei Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen >BMF vom 5. 6. 2014 (BStBl I S. 835) - Bei Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen >BMF vom 24. 1. 2018 (BStBl I S. 272) - >H 12.4 (Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung) Teilwert - Bei Einlagen im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung entspricht der Teilwert grundsätzlich dem gemeinen Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter. Anschaffungsnebenkosten sind dabei zu berücksichtigen (>BFH vom 29. 4. 1999 - BStBl 2004 II S. 639). - Ein geschenktes Wirtschaftsgut ist auch dann mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen des Beschenkten einzulegen, wenn der Schenker das eingelegte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft, hergestellt oder entnommen hat (>BFH vom 14. 7. 1993 - BStBl 1994 II S. 15). Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Buchwert des Anteils Annahme einer Einlage in Höhe der Differenz zwischen fortzuführendem Buchwert und fehlendem oder niedrigerem Erwerbspreis bei privat veranlasster unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Buchwert des Anteils (>BFH vom 7. 2. 1995 - BStBl II S. 770). Verdeckte Einlage - Die Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erfolgt mit dem Teilwert (>BMF vom 2. 11. 1998 - BStBl I S. 1227 und BFH vom 4. 3. 2011 - BStBl 2012 II S. 341). - Behandlung der Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft >BMF vom 29. 3. 2000 (BStBl I S. 462) und BMF vom 11. 7. 2011 (BStBl I S. 713) unter Berücksichtigung BMF vom 26. 7. 2016 (BStBl I S. 684). - Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind bei der Tochtergesellschaft mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen (>BFH vom 14. 3. 2011 - BStBl 2012 II S. 281).