H 6.2 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG

H 6.2 EStHB2011 Hinweise

H 6.2 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Ablösezahlungen im Profifußball Zahlungen an den abgebenden Verein für den Transfer von Spielern sind aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Zu aktivieren sind auch die an Spielervermittler gezahlten Provisionen, soweit sie im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Spielern gezahlt werden. Hingegen sind gezahlte Provisionen, die für Spieler gezahlt werden, die ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln, als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Gleiches gilt für Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen, die für ablösefrei zu einem anderen Verein gewechselte Spieler gezahlt werden (>BFH vom 14. 12. 2011 - BStBl 2012 II S. 238). Anschaffungskosten Begriff und Umfang >§ 255 Abs. 1 HGB Ausländische Währung - Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung der Anschaffungskosten maßgebend (>BFH vom 16. 12. 1977 - BStBl 1978 II S. 233). - Ist der in einer Fremdwährung geleistete Einzahlungsbetrag eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, durch den sich die Anschaffungskosten seiner Beteiligung erhöht haben, später an den Gesellschafter zurückzuzahlen und hat sich der - in € - berechnete Wert jenes Betrags inzwischen durch einen Kursverlust der fremden Währung vermindert, entsteht für den Gesellschafter auch dann kein sofort abziehbarer Aufwand, wenn er die Beteiligung im Betriebsvermögen hält. Der Anspruch auf die Rückzahlung ist bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich mit demjenigen Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung des Wechselkurses am Tag der Darlehensgewährung oder - im Fall der dauernden Wertminderung - eines ggf. niedrigeren Kurses am Bilanzstichtag ergibt (>BFH vom 27. 4. 2000 - BStBl 2001 II S. 168). Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG - Die Ausschüttung aus dem Eigenkapital nach § 27 KStG verringert wie eine >Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung die Anschaffungskosten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. - >BMF vom 4. 6. 2003 (BStBl I S. 366) - >BFH vom 16. 3. 1994 (BStBl II S. 527) und vom 19. 7. 1994 (BStBl 1995 II S. 362) - Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG sind als Beteiligungsertrag zu erfassen, soweit sie den Buchwert übersteigen (>BFH vom 20. 4. 1999 - BStBl II S. 647). Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft - Die Anschaffungskosten einer betrieblichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft umfassen neben den ursprünglichen Anschaffungskosten auch die Nachschüsse sowie alle sonstigen Kapitalzuführungen durch die Gesellschafter, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu offenen oder verdeckten Einlagen führen. Sie umschließen - anders als im Bereich des § 17 EStG (>R 17 Abs. 5) - nicht die Zuführung von Fremdkapital, wie die Gewährung von Darlehen, oder die Bürgschaftsleistungen von Gesellschaftern; die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen des Gesellschafters (>BFH vom 20. 4. 2005 - BStBl II S. 694). - Die Zusammenlegung von GmbH-Anteilen lässt die Anschaffungskosten der betroffenen Anteile unberührt. Sie setzen sich in dem neu entstandenen Anteil fort (>BFH vom 9. 11. 2017 - BStBl II S. 575). Disagio Dem Veräußerer erstattete Damnum-/Disagiobeträge gehören beim Erwerber zu den Anschaffungskosten, wenn deren verpflichtende Erstattung im Kaufvertrag als Teil des Kaufpreises vereinbart worden ist (>BFH vom 17. 2. 1981 - BStBl II S. 466). Einlagenrückgewähr - >Kapitalherabsetzung (Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung) - >Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung und vorweggenommener Erbfolge >BMF vom 14. 3. 2006 (BStBl I S. 253) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 27. 12. 2018 (BStBl 2019 I S. 11) und >BMF vom 13. 1. 1993 (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26. 2. 2007 (BStBl I S. 269). Erbbaurecht - Zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht" gehören auch einmalige Aufwendungen wie Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren, jedoch nicht vorausgezahlte oder in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzinsen (>BFH vom 4. 6. 1991 - BStBl 1992 II S. 70 und vom 8. 11. 2017 - BStBl 2018 II S. 518). - Beim Erwerb eines "bebauten" Erbbaurechts entfallen die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist (>BFH vom 15. 11. 1994 - BStBl 1995 II S. 374). - >H 6.4 (Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge) Forderung auf Rückzahlung eines Fremdwährungsdarlehens In der Bilanz ist der Anspruch auf Rückzahlung eines in Fremdwährung gewährten Darlehens mit demjenigen Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung des Wechselkurses am Tag der Darlehensgewährung oder - im Fall der dauernden Wertminderung - eines ggf. niedrigeren Kurses am Bilanzstichtag ergibt (>BFH vom 27. 4. 2000 - BStBl 2001 II S. 168). Gemeinkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten (>BFH vom 13. 4. 1988 - BStBl II S. 892). Grunderwerbsteuer - bei Anteilsvereinigung: Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen auf Grund Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer ist von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren (>BFH vom 20. 4. 2011 - BStBl II S. 761). - bei Gesellschafterwechsel: Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern nach § 1 Abs. 2 a GrEStG stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar (>BFH vom 2. 9. 2014 - BStBl 2015 II S. 260). Grundstücke >H 6.4 Kapitalherabsetzung - Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung Die Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung verringert die Anschaffungskosten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, soweit die Rückzahlung nicht zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG rechnet (>BFH vom 29. 6. 1995 - BStBl II S. 725 und BMF vom 4. 6. 2003 - BStBl I S. 366). - Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen (>BFH vom 10. 8. 2005 - BStBl 2006 II S. 22). Mitunternehmeranteil - Für den Erwerber stellen die Aufwendungen zum Erwerb des Anteils einschließlich eines negativen Kapitalkontos Anschaffungskosten dar; ggf. sind sie oder Teile davon als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu berücksichtigen (>BFH vom 21. 4. 1994 - BStBl II S. 745). - Ist die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters geringer als sein Kapitalkonto, sind in der Steuerbilanz in Höhe der Differenz die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter abzustocken. Buchwerte für Bargeld und Guthaben bei Geldinstituten können infolge des Nominalwertprinzips nicht abgestockt werden. Ist der Differenzbetrag höher als die möglichen Abstockungen, muss im Übrigen ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, der mit künftigen Verlusten zu verrechnen und spätestens bei Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufzulösen ist. (>BFH vom 12. 12. 1996 - BStBl 1998 II S. 180). - Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz >BMF vom 19. 12. 2016 (BStBl 2017 I S. 34). Optionsprämie Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der erworbenen Aktien (>BFH vom 22. 5. 2019 - BStBl 2020 II S. 44). Nebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (>BFH vom 13. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 101). Sie können nur dann aktiviert werden, wenn auch die Anschaffungs(haupt)kosten aktiviert werden können (>BFH vom 19. 6. 1997 - BStBl II S. 808). Preisnachlass oder Rabatt Der Preisnachlass, der nicht von dem Verkäufer (Hersteller), sondern von dem Händler (Agent) aus dessen Provision gewährt wird, mindert ebenso wie ein vom Verkäufer gewährter Rabatt die Anschaffungskosten (>BFH vom 22. 4. 1988 - BStBl II S. 901). Rentenverpflichtung Der Barwert einer übernommenen Rentenverpflichtung ist grundsätzlich nach den §§ 12 ff. BewG zu ermitteln (>BFH vom 31. 1. 1980 - BStBl II S. 491). >aber R 6.2 Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung >H 17 (5) Schuldübernahmen - Schuldübernahmen rechnen zu den Anschaffungskosten (>BFH vom 31. 5. 1972 - BStBl II S. 696 und vom 2. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 320). - >Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge Skonto Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern mindern sich weder im Anschaffungszeitpunkt noch zum nachfolgenden Bilanzstichtag um einen möglichen Skontoabzug, sondern erst im Zeitpunkt seiner tatsächlichen Inanspruchnahme (>BFH von 27. 2. 1991 - BStBl II S. 456). Tätigkeitsvergütungen >H 15.8 (3) Vorsteuerbeträge Zur Behandlung von Vorsteuerbeträgen, die nach dem UStG nicht abgezogen werden können, als Anschaffungskosten >§ 9 b Abs. 1 EStG. Wahlrecht eines Mitunternehmers >H 4.4 Waren Werden die Anschaffungskosten von Waren nach dem Verkaufswertverfahren durch retrograde Berechnung in der Weise ermittelt, dass von den ausgezeichneten Preisen die kalkulierte Handelsspanne abgezogen wird, ist dieses Verfahren nicht zu beanstanden; bei am Bilanzstichtag bereits herabgesetzten Preisen darf jedoch nicht von der ursprünglich kalkulierten Handelsspanne, sondern nur von dem verbleibenden Verkaufsaufschlag ausgegangen werden (>BFH vom 27. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 35). Wertaufholungsgebot bei Beteiligungen - Für die Bemessung der Anschaffungskosten einer Beteiligung ist im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebotes als Obergrenze auf die historischen Anschaffungskosten der Beteiligung und nicht auf den unter Anwendung des sog. Tauschgutachtens fortgeführten Buchwert abzustellen (>BFH vom 24. 4. 2007 - BStBl II S. 707). - Zu jedem Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob (irgend)ein Grund für eine Bewertung unterhalb der historischen Anschaffungskosten vorliegt. Eine gewinnerhöhende Wertaufholung ist z. B. auch dann vorzunehmen, wenn nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft diese später wieder werthaltig werden, weil der Kapitalgesellschaft durch einen begünstigten Einbringungsvorgang neues Betriebsvermögen zugeführt wird (>BFH vom 8. 11. 2016 - BStBl 2017 II S. 1002). - >H 3.40 (Wertaufholungen) Wertsicherungsklausel Die Anschaffungskosten eines gegen Übernahme einer Rentenverpflichtung erworbenen Wirtschaftsguts bleiben unverändert, wenn sich der Barwert der Rentenverpflichtung auf Grund einer Wertsicherungsklausel nachträglich erhöht (>BFH vom 27. 1. 1998 - BStBl II S. 537). Zuzahlung des Veräußerers Zuzahlungen im Rahmen eines Anschaffungsvorgangs führen nicht zum passiven Ausweis "negativer Anschaffungskosten". Vielmehr ist beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen, es sei denn, die Zuzahlung ist als Entgelt für eine gesonderte Leistung des Erwerbers, beispielsweise für eine Übernahme einer Bürgschaft, anzusehen (>BFH vom 26. 4. 2006 - BStBl II S. 656). Zwangsversteigerung Zu den Anschaffungskosten beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren gehört nicht nur das Gebot nebst den dazugehörigen Kosten, zu denen dem die Zwangsversteigerung betreibenden Grundpfandgläubiger das Grundstück zugeschlagen wird, sondern auch die gemäß § 91 des Zwangsversteigerungsgesetzes erloschenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Gläubigers, soweit sie nicht ausgeboten sind, wenn ihr Wert durch den Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (>BFH vom 11. 11. 1987 - BStBl 1988 II S. 424).