H 6.5 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG

H 6.5 EStHB2022 Hinweise

H 6.5 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen Nicht rückzahlbare Beiträge (Baukostenzuschüsse), die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, sind Zuschüsse i. S. v. R 6.5. Das gilt für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend (>BMF vom 27. 05. 2003 - BStBl I S. 361). Betriebsunterbrechungsversicherung - Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherung sind keine Zuschüsse (>BFH vom 29. 04. 1982 - BStBl II S. 591). - >H 6.6 (1) Entschädigung Geld- oder Bauleistungen Geld- oder Bauleistungen des Mieters zur Erstellung eines Gebäudes sind keine Zuschüsse, sondern zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks (>BFH vom 28. 10. 1980 - BStBl II 1981 S. 161). Investitionszulagen sind keine Zuschüsse 13 InvZulG 2010 Investitionszuschüsse bei Einnahmenüberschussrechnung Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Stpfl. den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben (>BFH vom 29. 11. 2007 - BStBl II 2008 S. 561). Mieterzuschüsse >R 21.5 Abs. 3 Nachträglich gewährte Zuschüsse Zur AfA >R 7.3 Abs. 4 Öffentliche Zuschüsse unter Auflage >H 21.5 (Zuschüsse) Rechnungsabgrenzungsposten >H 5.6 (Investitionszuschüsse) Wahlrecht Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abzusetzen (>R 6.5 Abs. 2), ist rechtens (>BFH vom 05. 06. 2003 - BStBl II S. 801). Mit der Bildung von Wertberichtigungsposten nach der KHBV übt ein Krankenhausträger das Wahlrecht im Sinne einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Fördermitteln angeschafften oder hergestellten Anlagegüter aus (>BFH vom 26. 11. 1996 - BStBl II 1997 S. 390).