H 6.6 (2) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG
R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

H 6.6 (2) EStHB2011 Hinweise

H 6.6 (2) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Behördlicher Eingriff ist zu bejahen - bei Enteignung (>BFH vom 14. 11. 1990 - BStBl 1991 II S. 222), - bei behördlichen Bauverboten (>BFH vom 17. 10. 1961 - BStBl III S. 566 und vom 6. 5. 1971 - BStBl II S. 664), - bei behördlich angeordneter Betriebsunterbrechung (>BFH vom 8. 10. 1975 - BStBl 1976 II S. 186). ist zu verneinen - bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Gemeinde (>BFH vom 21. 2. 1978 - BStBl II S. 428), - bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der die bisherige Nutzung des Grundstücks wegen Bestandsschutzes unberührt lässt, selbst wenn dadurch eine sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausgeschlossen wird; bei Veräußerungen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Strukturanpassung kann aber eine Gewinnverwirklichung unter den Voraussetzungen der §§ 6 b, 6 c EStG vermieden werden (>BFH vom 14. 11. 1990 - BStBl 1991 II S. 222), - bei Veräußerung infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage, selbst wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre (>BFH vom 20. 8. 1964 - BStBl III S. 504), - bei Tausch von Grundstücken oder Veräußerung eines Grundstücks und Erwerb eines Ersatzgrundstücks, wenn lediglich ein gewisses öffentliches Interesse an den Maßnahmen besteht (>BFH vom 29. 3. 1979 - BStBl II S. 412), - bei privatrechtlich bedingten Zwangssituationen auf Grund zivilrechtlicher Vorgaben, z. B. bei der Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327 a AktG, sog. Squeeze-out (>BFH vom 13. 10. 2010 - BStBl 2014 II S. 943). Höhere Gewalt ist zu bejahen - bei Abriss eines Gebäudes wegen erheblicher, kurze Zeit nach der Fertigstellung auftretender Baumängel (>BFH vom 18. 9. 1987 - BStBl 1988 II S. 330), - bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls (>BFH vom 14. 10. 1999 - BStBl 2001 II S. 130); >auch R 6.6 Abs. 2 Satz 1. ist zu verneinen- bei Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers (>BFH vom 15. 5. 1975 - BStBl II S. 692).