H 6.6 (2) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG
R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

H 6.6 (2) EStHB2022 Hinweise

H 6.6 (2) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Behördlicher Eingriff Behördlicher Eingriff ist zu bejahen - bei Enteignung (>BFH vom 14. 11. 1990 - BStBl II 1991 S. 222), - bei behördlichen Bauverboten (>BFH vom 17. 10. 1961 - BStBl III S. 566 und vom 06. 05. 1971 - BStBl II S. 664), - bei behördlich angeordneter Betriebsunterbrechung (>BFH vom 08. 10. 1975 - BStBl II 1976 S. 186). Behördlicher Eingriff ist zu verneinen - bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Gemeinde (>BFH vom 21. 02. 1978 - BStBl II S. 428), - bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der die bisherige Nutzung des Grundstücks wegen Bestandsschutzes unberührt lässt, selbst wenn dadurch eine sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausgeschlossen wird; bei Veräußerungen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Strukturanpassung kann aber eine Gewinnverwirklichung unter den Voraussetzungen der §§ 6 b, 6 c vermieden werden (>BFH vom 14. 11. 1990 - BStBl II 1991 S. 222), - bei Veräußerung infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage, selbst wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre (>BFH vom 20. 08. 1964 - BStBl III S. 504), - bei Tausch von Grundstücken oder Veräußerung eines Grundstücks und Erwerb eines Ersatzgrundstücks, wenn lediglich ein gewisses öffentliches Interesse an den Maßnahmen besteht (>BFH vom 29. 03. 1979 - BStBl II S. 412), - bei privatrechtlich bedingten Zwangssituationen aufgrund zivilrechtlicher Vorgaben, z. B. bei der Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327 a AktG, sog. Squeeze-out (>BFH vom 13. 10. 2010 - BStBl II 2014 S. 943). Höhere Gewalt Höhere Gewalt ist zu bejahen - bei Abriss eines Gebäudes wegen erheblicher, kurze Zeit nach der Fertigstellung auftretender Baumängel (>BFH vom 18. 09. 1987 - BStBl II 1988 S. 330), - bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls (>BFH vom 14. 10. 1999 - BStBl II 2001 S. 130), >auch R 6.6 Abs. 2 Satz 1. Höhere Gewalt ist zu verneinen- bei Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers (>BFH vom 15. 05. 1975 - BStBl II S. 692).