H 6.6 (3) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG
R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

H 6.6 (3) EStHB2011 Hinweise

H 6.6 (3) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Buchwert Wegen des Begriffs Buchwert >R 6 b.1 Abs. 2 Mehrentschädigung Scheidet ein Wirtschaftsgut gegen Barzahlung und gegen Erhalt eines Ersatzwirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen aus oder wird die für das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts erhaltene Entschädigung nicht in voller Höhe zur Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet, dürfen die aufgedeckten stillen Reserven nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (>BFH vom 3. 9. 1957 - BStBl III S. 386).

Beispiel:
Letzter Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts 30 000 €
Entschädigung oder Gegenleistung für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut (Wert des Ersatzwirtschaftsguts zuzüglich der erhaltenen Barzahlung) 50 000 €
Aufgedeckte stille Reserven 20 000 €
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts 40 000 €
Zu übertragende stille Reserven anteilig
20 000 × 40 000 16 000 €
50 000
Das Ersatzwirtschaftsgut wird angesetzt mit (40 000 € − 16 000 € =) 24 000 €
Steuerpflichtiger Gewinn in Höhe der nicht übertragbaren stillen Reserven (20 000 € − 16 000 € =) 4 000 €

Teilwertabschreibung Eine Teilwertabschreibung auf das Ersatzwirtschaftsgut ist nur möglich, wenn der nach der Übertragung der stillen Reserven verbleibende Betrag höher ist als der Teilwert (>BFH vom 5. 2. 1981 - BStBl II S. 432). Übertragung aufgedeckter stiller Reserven Die zu übertragenden stillen Reserven bemessen sich auch dann nach dem Unterschied zwischen der Entschädigung und dem Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, wenn die Entschädigung höher ist als der Teilwert (>BFH vom 9. 12. 1982 - BStBl 1983 II S. 371). Vorherige Anschaffung Die Gewinnverwirklichung wegen eines behördlichen Eingriffs kann auch vermieden werden, wenn das Ersatzwirtschaftsgut vor dem Eingriff angeschafft oder hergestellt wurde. Erforderlich ist jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Veräußerung und Ersatzbeschaffung (>BFH vom 12. 6. 2001 - BStBl II S. 830).