H 6.7 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG
R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

H 6.7 EStHB2022 Hinweise

H 6.7 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abbruchabsicht Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Gebäudes ist die Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 07. 12. 1978 - BStBl II 1979 S. 729). Beteiligung Zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung >BFH vom 07. 11. 1990 (BStBl II 1991 S. 342) und vom 06. 11. 2003 (BStBl II 2004 S. 416) Einlage Zum Teilwert bei Einlage im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung - >H 6.12 (Teilwert) - >BFH vom 29. 04. 1999 (BStBl II 2004 S. 639) Ersatzteile im Kfz-Handel >BFH vom 24. 02. 1994 (BStBl II S. 514) Fehlmaßnahme - Eine Fehlmaßnahme liegt unabhängig von der Ertragslage des Betriebs vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und deshalb dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (>BFH vom 20. 05. 1988 - BStBl II 1989 S. 269). - >Überpreis Forderungen - Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat (>BFH vom 20. 08. 2003 - BStBl II S. 941). - Bei Forderungen aus Schuldscheindarlehen kann im Allgemeinen aus dem Anstieg der Marktzinsen nicht auf einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert geschlossen werden (>BFH vom 19. 05. 1998 - BStBl II 1999 S. 277). - Gekündigte Darlehensforderungen, bei denen Erlöse nur noch aus der Verwertung der Sicherheiten aber nicht mehr aus Zinszahlungen zu erwarten sind, sind im Rahmen einer Teilwertabschreibung auf den Betrag der voraussichtlichen Erlöse zu vermindern und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang der Erlöse zu rechnen ist (>BFH vom 24. 10. 2006 - BStBl II 2007 S. 469). - Bei einer eingeschränkten Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängt die Abzinsung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen ab (>BFH vom 24. 10. 2006 - BStBl II 2007 S. 469). - Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig (>BFH vom 14. 10. 2009 - BStBl II 2010 S. 274). - Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung (>BMF vom 02. 09. 2016 - BStBl I S. 995, Rn. 15). Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden - Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten, ohne die in solchen Arbeiten ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinnanteile anzusetzen. Bei der Einbringung zum gemeinen Wert oder Zwischenwerten nach dem UmwStG gehören zum gemeinen Wert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne (>BFH vom 10. 07. 2002 - BStBl II S. 784). - Eine >Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Auftrag bis zur Höhe der aktivierten Herstellungskosten zulässig und nicht auf den dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechenden Anteil begrenzt. Die Höhe der Teilwertabschreibung ist nach der retrograden Bewertungsmethode (>H 6.8) zu ermitteln. Eine >Teilwertabschreibung ist regelmäßig nicht zulässig, wenn - die Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens entfallen ist, - selbständige Teilleistungen abgenommen werden oder - die Aufträge bewusst verlustbringend kalkuliert werden (>BFH vom 07. 09. 2005 - BStBl II 2006 S. 298); >Verlustprodukte. - >H 6.1 Investitionszuschüsse Investitionszuschüsse mindern i. d. R. nicht den Teilwert der bezuschussten Wirtschaftsgüter (>BFH vom 19. 07. 1995 - BStBl II 1996 S. 28). Retrograde Wertermittlung - Bei der retrograden Ermittlung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern können nach dem Bilanzstichtag entstehende Selbstkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als auch ein gedachter Erwerber sie berechtigterweise geltend machen könnte (>BFH vom 09. 11. 1994 - BStBl II 1995 S. 336). - >H 6.8 (Retrograde Bewertungsmethode) Schätzung Im Rahmen der Schätzung des Teilwerts gelten die Wiederbeschaffungskosten als Ober- und der Einzelveräußerungspreis als Untergrenze (>BFH vom 25. 08. 1983 - BStBl II 1984 S. 33). Teilwertabschreibung - Zur Teilwertabschreibung, zur voraussichtlich dauernden Wertminderung und zum Wertaufholungsgebot >BMF vom 02. 09. 2016 (BStBl I S. 995) - Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4 a Satz 1) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (>BFH vom 07. 09. 2005 - BStBl II 2006 S. 298). - Keine Teilwertabschreibung bei Einnahmenüberschussrechnung >BFH vom 05. 11. 2015 (BStBl II 2016 S. 468) - Zur Teilwertabschreibung schadstoffbelasteter Grundstücke >BMF vom 11. 05. 2010 (BStBl I S. 495) - Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen (für Beteiligungen von nicht mehr als 25 %) >BMF vom 23. 10. 2013 (BStBl I S. 1269) - >H 17 (8) Einlage einer wertgeminderten Beteiligung - >H 6.12 (Bodenschatz) Teilwertbegriff Der Teilwert ist ein ausschl. objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird; es ist unerheblich, ob die Zusammensetzung und Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (>BFH vom 31. 01. 1991 - BStBl II S. 627). Teilwertvermutungen 1. Im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH vom 13. 04. 1988 - BStBl II S. 892; nicht ohne weiteres anwendbar bei Erwerb eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils >BFH vom 06. 07. 1995 - BStBl II S. 831). 2. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH vom 21. 07. 1982 - BStBl II S. 758). 3. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht der Teilwert zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>BFH vom 30. 11. 1988 - BStBl II 1989 S. 183). 4. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert i. d. R. den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (>BFH vom 27. 10. 1983 - BStBl II 1984 S. 35). 5. Der Teilwert einer Beteiligung entspricht im Zeitpunkt ihres Erwerbs den Anschaffungskosten. Für ihren Wert sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, maßgebend (>BFH vom 06. 11. 2003 - BStBl II 2004 S. 416). Überpreis Die >Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines Überpreises. Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Eine Berufung auf eine >Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines Überpreises ist ausgeschlossen. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht (>BFH vom 07. 02. 2002 - BStBl II S. 294). Unrentabler Betrieb Zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei unrentablem Betrieb >BFH vom 01. 03. 1994 (BStBl II S. 569) und vom 20. 09. 1989 (BStBl II 1990 S. 206) Verlustprodukte Eine Teilwertabschreibung ist bei sog. "bewussten Verlustprodukten" jedenfalls dann nicht zulässig, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt (>BFH vom 29. 04. 1999 - BStBl II S. 681). Vorzugspreise einer Gemeinde Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks sind Vorzugspreise, die eine Gemeinde Erwerbern vergleichbarer Grundstücke aus ansiedlungspolitischen Gründen einräumt, nur zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, so dass zum Bilanzstichtag auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (>BFH vom 08. 09. 1994 - BStBl II 1995 S. 309). Wärmeenergie Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. Die (Wieder)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat (>BFH vom 12. 03. 2020 - BStBl II 2021 S. 226). Wertaufholungsgebot - Zum Wertaufholungsgebot >BMF vom 02. 09. 2016 (BStBl I S. 995) - >H 6.2 (Wertaufholungsgebot bei Beteiligungen) Wiederbeschaffungskosten Wiederbeschaffungskosten umfassen auch die Anschaffungsnebenkosten (>BFH vom 29. 04. 1999 - BStBl II 2004 S. 639). Zeitpunkt der Teilwertabschreibung Eine Teilwertabschreibung kann nur zum Bilanzstichtag und nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Bilanzstichtagen vorgenommen werden (>BFH vom 05. 02. 1981 - BStBl II S. 432).