H 7.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 7 EStG

H 7.1 EStHB2011 Hinweise

H 7.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Arzneimittelzulassungen Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (>BMF vom 12. 7. 1999 - BStBl I S. 686). Betriebsvorrichtungen Zur Abgrenzung von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts anzuwenden >§ 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. 6. 2013 (BStBl I S. 734). Bewegliche Wirtschaftsgüter Immaterielle Wirtschaftsgüter (>R 5.5 Abs. 1) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern (>BFH vom 22. 5. 1979 - BStBl II S. 634). Domain-Namen Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (>BFH vom 19. 10. 2006 - BStBl 2007 II S. 301). Drittaufwand >H 4.7 Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut >H 4.7 Garagen Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, sind dann als selbstständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind (>BFH 22. 9. 2005 - BStBl 2006 II S. 169). Gebäude - Ein Container ist ein Gebäude, wenn er nach seiner individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung an einem Ort aufgestellt ist und seine Beständigkeit durch die ihm zugedachte Ortsfestigkeit auch im äußeren Erscheinungsbild deutlich wird (>BFH vom 23. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 113). - Ein sog. Baustellencontainer ist kein Gebäude, da es an der Ortsfestigkeit fehlt (>BFH vom 18. 6. 1986 - BStBl II S. 787). - Bürocontainer, die auf festen Fundamenten ruhen, sind Gebäude (>BFH vom 25. 4. 1996 - BStBl II S. 613). - Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 m2 ist ein Gebäude (>BFH vom 28. 9. 2000 - BStBl 2001 II S. 137). - Musterhäuser der Fertighausindustrie sind Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Musterhaus primär Präsentations- und Werbezwecken dient (>BFH vom 23. 9. 2008 - BStBl 2009 II S. 986). Gebäudeteile - Gebäudeteile sind selbstständige Wirtschaftsgüter und deshalb gesondert abzuschreiben, wenn sie mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (>BFH vom 26. 11. 1973 - BStBl 1974 II S. 132). - >R 4.2 Abs. 3 Geschäfts- oder Firmenwert Zur Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts >BMF vom 20. 11. 1986 (BStBl I S. 532) Mietereinbauten - Mieterein- und -umbauten als unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind >BMF vom 15. 1. 1976 (BStBl I S. 66). - Zur Höhe der AfA bei Mietereinbauten >H 7.4 Namensrecht >H 5.5 Nießbrauch und andere Nutzungsrechte - Zur Abschreibung bei Bestellung eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung >BMF vom 30. 9. 2013 (BStBl I S. 1184). - Berücksichtigung von Aufwendungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Eigen- und Drittaufwand) >H 4.7 (Drittaufwand, Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut). Praxiswert Zur Abschreibung des Praxiswerts >BFH vom 24. 2. 1994 (BStBl II S. 590) Scheinbestandteile Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden (>BFH vom 24. 11. 1970 - BStBl 1971 II S. 157 und vom 4. 12. 1970 - BStBl 1971 II S. 165). Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind - Außenanlagen wie Einfriedungen bei Betriebsgrundstücken (>BFH vom 2. 6. 1971 - BStBl II S. 673), - Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten und Umzäunungen bei Betriebsgrundstücken (>BFH vom 1. 7. 1983 - BStBl II S. 686 und vom 10. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 59), wenn sie nicht ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sind (>BFH vom 30. 4. 1976 - BStBl II S. 527), nicht aber Umzäunungen bei Wohngebäuden, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (>BFH vom 30. 6. 1966 - BStBl III S. 541 und vom 15. 12. 1977 - BStBl 1978 II S. 210 sowie R 21.1 Abs. 3 Satz 1). Vertragsarztzulassung Aufwendungen für den entgeltlichen Erwerb einer unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, wenn die Vertragsarztzulassung nicht zum Praxiswert gehört (>BFH vom 21. 2. 2017 - BStBl II S. 694). Warenzeichen (Marke) Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (>BMF vom 12. 7. 1999 - BStBl I S. 686). Wirtschaftliche oder technische Abnutzung - Ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke unterliegen einer technischen Abnutzung, auch wenn die Gegenstände schon 100 Jahre alt sind und im Wert steigen (>BFH vom 31. 1. 1986 - BStBl II S. 355). - Gemälde eines anerkannten Meisters sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter (>BFH vom 2. 12. 1977 - BStBl 1978 II S. 164). - Sammlungs- und Anschauungsobjekte sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter (>BFH vom 9. 8. 1989 - BStBl 1990 II S. 50). Wirtschaftsüberlassungsvertrag Bei Überlassung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrags steht dem Eigentümer und Nutzungsverpflichteten die AfA für die in seinem Eigentum verbliebenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin zu (>BFH vom 23. 1. 1992 - BStBl 1993 II S. 327 und BMF vom 29. 4. 1993 - BStBl I S. 337).