H 7.4 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 7 EStG

H 7.4 EStHB2022 Hinweise

H 7.4 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

AfaA - Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zugrunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale) AfA zu kürzen, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschl. zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (>BFH vom 24. 11. 1994 - BStBl II 1995 S. 318). - AfaA sind i. d. R. im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (>BFH vom 01. 12. 1992 - BStBl II 1994 S. 11 und S. 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (>BFH vom 13. 03. 1998 - BStBl II S. 443). - Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (>BFH vom 08. 07. 1980 - BStBl II S. 743) oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet (>BFH vom 24. 01. 2008 - BStBl II 2009 S. 449). - Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (>BFH vom 31. 03. 1992 - BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (>BFH vom 30. 08. 1994 - BStBl II 1995 S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden (>BFH vom 27. 01. 1993 - BStBl II S. 702 und vom 14. 01. 2004 - BStBl II S. 592). - AfaA aus wirtschaftlichen Gründen können abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann (>BFH vom 17. 09. 2008 - BStBl II 2009 S. 301). Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn - ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist (>BFH vom 07. 05. 1969 - BStBl II S. 464), - bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne vorherige Abbruchabsicht entfernt werden (>BFH vom 15. 10. 1996 - BStBl II 1997 S. 325), - ein Gebäude abgebrochen wird >H 6.4 (Abbruchkosten). Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn - ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können (>BFH vom 06. 03. 1979 - BStBl II S. 551), oder wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (>BFH vom 04. 12. 1984 - BStBl II 1985 S. 208 und vom 20. 04. 1993 - BStBl II S. 504), - im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben >BFH vom 14. 01. 2004 (BStBl II S. 592), - die bestehende Substanz zum Abbau eines Bodenschatzes weiterhin vorhanden ist und auch abgebaut werden kann (>BFH vom 24. 01. 2008 - BStBl II 2009 S. 449). AfA nach einer Nutzungsänderung Beispiele: 1. AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 01.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet. Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c (Fall 2).

Fall 1 Fall 2
Anschaffungskosten im Jahr 01 300 000 € 300 000 €
AfA-Verbrauch
im Jahr 01 1/12 von 2 % 500 € 4 % 12 000 €
im Jahr 02 2 % 6 000 € 4 % 12 000 €
im Jahr 03 2/12 von 2 % 1 000 € 2/12 von 4 % 2 000 €
insgesamt 7 500 € 26 000 €
verbleibendes AfA-Volumen 292 500 € 274 000 €
AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung
im Jahr 03 10/12 von 2 % 5 000 € 0/12 von 4 % 10 000 €
ab Jahr 04 je 2 % 6 000 €
im Jahr 04 bis 10 je 4 % 12 000 €
im Jahr 11 bis 18 je 2,5 % 7 500 €
ab Jahr 19 je 1,25 % 3 750 €

2. AfA bei Änderung des Nutzungsumfangs eines Gebäudeteils Von den gesamten Herstellungskosten von 600 000 € eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken dient, entfallen je 300 000 € auf die beiden selbständigen Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 linear abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt a) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

10 % von 300 000 € = 30 000 €,
b) für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil

2 % von 300 000 € = 6 000 €.
Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ausgedehnt. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 400 000 €, für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 200 000 €. Für den nunmehr eigenbetrieblich genutzten Teil des bisher zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ist die lineare AfA künftig mit dem höheren AfA-Satz des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vorzunehmen. Die AfA beträgt somit im 3. Jahr a) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

10 % von 300 000 € = 30 000 €,
+ 3 % von 100 000 € = 3 000 €,
b) für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil

2 % von 200 000 € = 4 000 €.
AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Beispiele: 1. Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 bei nachträglichen Herstellungskosten Für ein im Jahr 01 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren, für das degressive AfA von (8 1/3 % × 2=) 16 2/3 % vorgenommen worden ist, werden im Jahr 06 nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet. Danach beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 8 Jahre.

Restwert Ende des Jahres 05 4 100 €
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06 + 3 900 €
Bemessungsgrundlage ab dem Jahr 06 8 000 €
Die degressive AfA im Jahr 06 beträgt (12,5 % × 2, höchstens jedoch) 20 % von 8 000 €.
2. Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bei nachträglichen Herstellungskosten Ein zu Beginn des Jahres 01 angeschafftes Gebäude, für das lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 vorgenommen worden ist, wird im Jahr 24 erweitert. Die Restnutzungsdauer beträgt danach noch mindestens 50 Jahre.

Anschaffungskosten im Jahr 01 200 000 €
AfA in den Jahren 01 bis 23: 23 × 2 % = 92 000 €
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 24 + 100 000 €
Bemessungsgrundlage ab dem Jahr 24 300 000 €
Vom Jahr 24 bis zur vollen Absetzung des Betrags von 208 000 € (Restwert 108 000 € zzgl. nachträglicher Herstellungskosten 100 000 €) beträgt die AfA jährlich 2 % von 300 000 € = 6 000 €.
3. Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 bei nachträglichen Herstellungskosten Ein im Jahr 01 fertig gestelltes Gebäude, für das degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 vorgenommen worden ist, wird im Jahr 06 erweitert.

Herstellungskosten im Jahr 01 200 000 €
AfA in den Jahren 01 bis 04: 4 × 10 % = 80 000 €
AfA im Jahr 05: 1 × 5 % = 10 000 €
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06 + 80 000 €
Bemessungsgrundlage ab dem Jahr 06 280 000 €
In den Jahren 06 und 07 beträgt die AfA je 5 % = 14 000 € (insgesamt 28 000 €); in den Jahren 08 bis 25 beträgt die AfA je 2,5 % = 7 000 € (insgesamt 126 000 €).

Herstellungskosten im Jahr 01 200 000 €
AfA in den Jahren 01 bis 04 − 80 000 €
AfA im Jahr 05 − 10 000 €
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06 + 80 000 €
AfA in den Jahren 06 und 07 − 28 000 €
AfA in den Jahren 08 bis 25 − 126 000 €
Restwert 31.12.25 36 000 €
Ab dem Jahr 26 bis zur vollen Absetzung des Restwerts von 36 000 € beträgt die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 15 Satz 2 4 % von 280 000 € = 11 200 €, soweit keine kürzere Restnutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 vorliegt.
AfA-Tabellen - Zur Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen >BMF vom 06. 12. 2001 (BStBl I S. 860) - Wer eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, hat entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen (>BFH vom 14. 04. 2011 - BStBl II S. 696). AfA-Volumen - Übergang von der Schätzung zur Buchführung Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Stpfl. noch das Finanzamt eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen (>BFH vom 05. 12. 1985 - BStBl II 1986 S. 390). - Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Buchführung - Zur Ermittlung der in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die übliche AfA zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus (>BFH vom 12. 12. 1985 - BStBl II 1986 S. 392). - Vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter, die vor dem 01. 01. 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind in der Übergangsbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen angefallen wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass in dieser Zeit das Wahlrecht gem. § 6 Abs. 2 a. F. ausgeübt worden ist (>BFH vom 17. 03. 1988 - BStBl II S. 770). - Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude übliche AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur Verfügung gestanden haben (>BFH vom 05. 06. 2003 - BStBl II S. 801). - Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschl. der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ist nicht entsprechend anwendbar (>BFH vom 14. 02. 1989 - BStBl II S. 922; >H 6.12 Geringwertiges Wirtschaftsgut). - Zu Unrecht als Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen (>BFH vom 28. 04. 2020 - BStBl II S. 545). Degressive AfA in Erwerbsfällen § 7 Abs. 5 Satz 2 schließt die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen (>BFH vom 03. 04. 2001 - BStBl II S. 599). Degressive AfA nach Einlage Die degressive AfA nach einer Einlage ist nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird (>BFH vom 18. 05. 2010 - BStBl II 2014 S. 13). Entnahme eines Gebäudes - Für ein Gebäude, das im Jahr der Fertigstellung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 für den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Privatvermögen im Jahr der Entnahme ausgeschlossen, wenn für das Gebäude bereits während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen degressive AfA in Anspruch genommen worden ist. Im folgenden Jahr kann der Stpfl. zur degressiven AfA übergehen (>BFH vom 03. 04. 2001 - BStBl II S. 599). - Für ein Gebäude, das nach dem Jahr der Fertigstellung unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen worden ist, kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 nicht mehr vorgenommen werden (>BFH vom 08. 11. 1994 - BStBl II 1995 S. 170). Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz >BMF vom 19. 12. 2016 (BStBl I 2017 S. 34) Fertigstellung - Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (>BFH vom 20. 02. 1975 - BStBl II S. 412 und vom 21. 07. 1989 - BStBl II S. 906). - Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (>BFH vom 21. 07. 1989 - BStBl II S. 906). - Ein Gebäude ist nicht fertig gestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen (>BFH vom 21. 07. 1989 - BStBl II S. 906). - Auf die Höhe der noch ausstehenden Herstellungskosten im Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt es nicht an (>BFH vom 16. 12. 1988 - BStBl II 1989 S. 203). - Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion selbständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind (>BFH vom 09. 08. 1989 - BStBl II 1991 S. 132). Zur AfA-Bemessungsgrundlage >R 7.3 Abs. 2 - Eine Eigentumswohnung ist mit der Bezugsfertigkeit fertig gestellt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohneigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist (>BFH vom 26. 01. 1999 - BStBl II S. 589). - Gebrauchstiere sind bei der ersten Ingebrauchnahme fertig gestellt (>BMF vom 14. 11. 2001 - BStBl I S. 864). - Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife (>BMF vom 17. 09. 1990 - BStBl I S. 420). Lieferung - Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist i. d. R. der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (>BFH vom 28. 04. 1977 - BStBl II S. 553). - Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines Wirtschaftsguts auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das Wirtschaftsgut mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (>BFH vom 07. 11. 1991 - BStBl II 1992 S. 398). - Wirtschaftlicher Übergang bei Leasing- und Mietkauf-Verträgen >BMF vom 28. 06. 2001 (BStBl I S. 379), Rz. 144 Mietereinbauten - Bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, bestimmt sich die AfA abweichend von Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 15. 01. 1976 (BStBl I S. 66) nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (>BFH vom 15. 10. 1996 - BStBl II 1997 S. 533). - Zur Nutzungsdauer von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten >BMF vom 15. 12. 2000 (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7 Musterhäuser Der Abschreibungssatz gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Musterhäuser. In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb sich voraussichtlich anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund und Boden errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und andernorts wieder aufgebaut werden müssen (>BFH vom 23. 09. 2008 - BStBl II 2009 S. 986). Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer (>BFH vom 25. 11. 1970 - BStBl II 1971 S. 142). - Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 abgeschrieben werden, ist der für das Gebäude geltende Prozentsatz anzuwenden (>BFH vom 20. 02. 1975 - BStBl II S. 412 und vom 20. 01. 1987 - BStBl II S. 491). - Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht, kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden (>BFH vom 07. 06. 1977 - BStBl II S. 606). Neubau - Die AfA nach § 7 Abs. 5 kann nur bei Neubauten in Anspruch genommen werden. Bei Umbauten, Ausbauten und Modernisierungsmaßnahmen liegt ein Neubau nicht bereits dann vor, wenn sich dadurch die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert. Er entsteht nur, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist dann der Fall, wenn die tragenden Gebäudeteile (z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion) in überwiegendem Umfang ersetzt werden (>BFH vom 25. 05. 2004 - BStBl II S. 783). - Bei Anbauten liegt ein Neubau vor, wenn - dadurch selbständige Wirtschaftsgüter i. S. d. R 4.2 geschaffen werden oder - sie mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend (>BFH vom 25. 01. 2007 - BStBl II S. 586). - Für Eigentumswohnungen, die durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes geschaffen werden, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden (>BFH vom 24. 11. 1992 - BStBl II 1993 S. 188). - Für neu geschaffene Wohnungen, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung stehen, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 in Anspruch genommen werden (>BFH vom 07. 07. 1998 - BStBl II S. 625). - Zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss >BMF vom 10. 07. 1996 (BStBl I S. 689), letztmals abgedruckt im Anhang 35 EStH 2016 Nutzungsdauer - Zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden >BMF vom 22. 02. 2023 (BStBl I S. 332) - >AfA-Tabellen - Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (>BFH vom 26. 08. 1993 - BStBl II 1994 S. 232). - Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts entspricht regelmäßig dem Zeitraum, in dem es sich technisch abnutzt. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber noch einen erheblichen Verkaufswert hat (>BFH vom 14. 04. 2011 - BStBl II S. 696). - Die AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) bemisst sich nach der für den Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts findet auf das Vertreterrecht keine Anwendung (>BFH vom 12. 07. 2007 - BStBl II S. 959). - Zur Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter >BMF vom 20. 11. 1986 (BStBl I S. 532) und BFH vom 24. 02. 1994 (BStBl II S. 590) - Begriff der Nutzungsdauer eines Gebäudes >§ 11 c Abs. 1 EStDV - Die Absicht, ein zunächst noch genutztes Gebäude abzubrechen oder zu veräußern, rechtfertigt es nicht, eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes zugrunde zu legen (>BFH vom 15. 12. 1981 - BStBl II 1982 S. 385). - Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen werden, wenn die Gebäudeabbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, dass die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist (>BFH vom 08. 07. 1980 - BStBl II S. 743). - Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann erst vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes fest steht, z. B. weil sich der Stpfl. verpflichtet hat, das Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubrechen (>BFH vom 22. 08. 1984 - BStBl II 1985 S. 126). - Zur Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten >BMF vom 15. 12. 2000 (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7 - Zur Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter eines Windparks >BFH vom 14. 04. 2011 (BStBl II S. 696) und vom 01. 02. 2012 (BStBl II S. 407) - Zur Nutzungsdauer einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) >BMF vom 21. 08. 2020 (BStBl I S. 1047) - Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung >BMF vom 22. 02. 2022 (BStBl I S. 187) Rückgängigmachung des Anschaffungsvorgangs Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an (>BFH vom 19. 12. 2007 - BStBl II 2008 S. 480). Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags - Die AfA nach § 7 Abs. 5 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes i. H. d. vollen Jahresbetrags abzuziehen (>BFH vom 19. 02. 1974 - BStBl II S. 704); >aber R 7.4 Abs. 2 Satz 1. - Bei Veräußerung eines Gebäudes kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 nur zeitanteilig abgezogen werden (>BFH vom 18. 08. 1977 - BStBl II S. 835). Unterlassene oder überhöhte AfA - AfA - Allgemein Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (>BFH vom 21. 02. 1967 - BStBl III S. 386 und vom 03. 07. 1980 - BStBl II 1981 S. 255). - Lineare Gebäude-AfA Ist AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 überhöht vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze anzusetzen, so dass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt (>BFH vom 03. 07. 1984 - BStBl II S. 709, vom 20. 01. 1987 - BStBl II S. 491 und vom 11. 12. 1987 - BStBl II 1988 S. 335). Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden (>BFH vom 21. 11. 2013 - BStBl II 2014 S. 563). - Degressive Gebäude-AfA Ist AfA nach § 7 Abs. 5 überhöht vorgenommen worden, ist die weitere AfA während des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (>BFH vom 04. 05. 1993 - BStBl II S. 661). - Betriebsvermögen Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im Wege der Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (>BFH vom 24. 10. 2001 - BStBl II 2002 S. 75). Dies gilt wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit entsprechend auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, wenn das Wirtschaftsgut verspätet als Betriebsvermögen erfasst wird (>BFH-Urteil vom 22. 06. 2010 - BStBl II S. 1035). - Unberechtigte Steuervorteile AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (>BFH vom 03. 07. 1980 - BStBl II 1981 S. 255 und vom 20. 01. 1987 - BStBl II S. 491). Verlustzuweisungsgesellschaft Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Unberührt davon bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt vor dem 05. 03. 1999 rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut vor dem 01. 01. 2001 angeschafft oder hergestellt wurde (>BMF vom 15. 06. 1999 - BStBl I S. 543). Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden - Der Wechsel zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 5 sowie zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ist unzulässig (>BFH vom 10. 03. 1987 - BStBl II S. 618 und vom 29. 05. 2018 - BStBl II S. 646). - >aber: Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 in Erwerbsfällen