H 8 b KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 8 b

H 8 b KStR2004 Hinweise

H 8 b Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann zu einem steuerfreien Auflösungsgewinn i. S. des § 8 b Abs. 2 Satz 3 KStG führen, von dem 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 24 Abs. 4 DBA USA 1989 steht dem Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Auflösungsgewinns nicht entgegen, wenn Anteilseignerin der übertragenden Muttergesellschaft eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Fusionsrichtlinie und die unionsrechtlichen Grundfreiheiten (>BFH vom 30. 5. 2018, I R 31/16, BStBl 2019 II S. 136). Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen Das in § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG angeordnete Abzugsverbot erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt. Auf den alleinigen Zeitpunkt der Darlehensbegebung oder den Eintritt der Gewinnminderung kommt es nicht an (>BFH vom 12. 3. 2014, I R 87/12, BStBl II S. 859). Allgemeine Fragen zur Auslegung des § 8 b KStG >BMF vom 28. 4. 2003, BStBl I S. 292 Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die den Beteiligungsbuchwert übersteigen, fallen unter § 8 b Abs. 2 KStG (>BMF vom 28. 4. 2003, BStBl I S. 292, Rn 6 und >BFH vom 28. 10. 2009, I R 116/08, BStBl 2011 II S. 898). Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (>BFH vom 31. 5. 2017, I R 37/15, BStBl 2018 II S. 144). Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 b Abs. 5 Satz 1 KStG auf Hinzurechnungsbeträge Das in § 8 b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären (> BFH vom 26. 4. 2017, I R 84/15, BStBl 2018 II S. 492; >BMF vom 5. 10. 2020, BStBl I S. 1033). Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung Die Rechtsprechung zu § 16 EStG, nach der ein Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung entsteht, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt, ist auch für § 8 b Abs. 2 KStG zu beachten (>BFH vom 19. 12. 2018, I R 71/16, BStBl 2019 II S. 493). Investmentsteuergesetz - Anwendungsfragen >BMF vom 21. 5. 2019, BStBl I S. 527 Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband als Gewinnminderungen i. S. des § 8 b Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 KStG (>BFH vom 22. 5. 2019, I R 16/17, BStBl 2020 II S. 416). Stillhalterprämien Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 8 b Abs. 2 KStG werden nicht von § 8 b Abs. 2 KStG erfasst (>BFH vom 6. 3. 2013, I R 18/12, BStBl II S. 588). Umtauschanleihen Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8 b Abs. 2 KStG unterfällt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8 b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1 a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde (>BFH vom 27. 3. 2019, I R 20/17, BStBl 2020 II S. 685). Veräußerungskosten/nachträgliche Kaufpreisänderungen >BMF vom 24. 7. 2015, BStBl I S. 612 "Vergebliche" Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 8 b Abs. 3 KStG (>BFH vom 9. 1. 2013, I R 72/11, BStBl II S. 343). Zu den Veräußerungskosten i. S. d. § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein (>BFH vom 9. 4. 2014, I R 52/12, BStBl II S. 861, BFH vom 15. 6. 2016, I R 64/14, BStBl 2017 II S. 182). Hiernach sind auch Gemeinkosten jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern (>BFH vom 15. 6. 2016, I R 64/16, BStBl 2017 II S. 182). Die in § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (>BFH vom 12. 3. 2014, I R 45/13, BStBl II S. 719). Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 3 und 5 KStG Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Beteiligungen nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft nachweisen kann, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung keine oder nur sehr geringe Aufwendungen angefallen sind (>BVerfG vom 12. 10. 2010, 1 BvL 12/07, BGBl. I S. 1766). Das Abzugsverbot des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG für Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen und das in § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltene Abzugsverbot sind verfassungsgemäß (>BFH vom 12. 3. 2014, I R 87/12, BStBl II S. 859). § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (>BFH vom 11. 4. 2018, I R 34/15, BStBl 2020 II S. 201). Ferner ist § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG, auch soweit die Norm Gewinne aus Teilwertaufholungen umfasst, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (>BFH vom 13. 2. 2019, I R 21/17, BStBl II S. 567). Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 4 KStG § 8 b Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. 10. 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. 03. 2013 (BGBl. I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (>BFH vom 18. 12. 2019, I R 29/17, BStBl 2020 II S. 690). Währungssicherungsgeschäfte Bei der Bemessung des nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i. S. des § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Verluste aus Devisentermingeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten i. S. von § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG den Veräußerungsgewinn (>BFH vom 10. 4. 2019, I R 20/16, BStBl 2020 II S. 674). >BMF vom 5. 10. 2020, BStBl I S. 1033 Wertaufholungen bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen Wertaufholungen sind zuerst mit unmittelbar vorangegangenen Teilwertabschreibungen zu kompensieren (>BFH vom 19. 8. 2009, I R 2/09, BStBl 2010 II S. 760). Dagegen sind Wertaufholungen, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach § 8 b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen (>BFH vom 13. 2. 2019, I R 21/17, BStBl II S. 567). Wertpapierleihe, Zurechnung von Aktien Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. § 8 b KStG findet dann beim Entleiher bezogen auf die "entliehenen" Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte insgesamt keine Anwendung (>BFH vom 18. 8. 2015, I R 88/13, BStBl 2016 II S. 961, BMF vom 9. 7. 2021, BStBl I S. 1002).