H 8.1 (5-6) LStH2022
Stand: 05.12.2022
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H 8.1 (5-6) LStH2022 Hinweise

H 8.1 (5-6) Hinweise

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG Beispiel 1 Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gegen ein monatliches Entgelt von 1 560 € (120 qm × 13 €/qm). Der ortsübliche Mietwert (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) beträgt 20 €/qm. Der monatliche geldwerte Vorteil (Mietvorteil) ist wie folgt zu berechnen:

Ortsüblicher Mietwert (120 qm × 20 €/qm) 2 400 €
./. Bewertungsabschlag (1/3) 800 €
= verbleibender Betrag 1 600 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers 1 560 €
Geldwerter Vorteil 40 €

Der geldwerte Vorteil von 40 € bleibt aber aufgrund der monatlichen 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn er zusammen mit anderen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezügen die Freigrenze nicht überschreitet. Beispiel 2 Ein Wohnungsunternehmen überlässt seinem Arbeitnehmer unentgeltlich eine 120 qm-Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Der ortsübliche Mietwert (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) beträgt 20 €/qm. Wie im Beispiel 1 liegen die Voraussetzungen für den Bewertungsabschlag gem. § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG vor. Da der Arbeitgeber Wohnungen überwiegend an fremde Dritte vermietet, besteht ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG (>BMF vom 16. 5. 2013 - BStBl I S. 729). Die Bewertung kann entweder nach § 8 Abs. 2 EStG (mit Bewertungsabschlag nach Satz 12) oder nach § 8 Abs. 3 EStG (mit Rabatt-Freibetrag) erfolgen. Erholungsheim Wird ein Arbeitnehmer in einem Erholungsheim des Arbeitgebers oder auf Kosten des Arbeitgebers zur Erholung in einem anderen Beherbergungsbetrieb untergebracht oder verpflegt, so ist die Leistung mit dem entsprechenden Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten; dabei können jedoch Preisabschläge in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach der Hausordnung Bedingungen unterworfen wird, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten (>BFH vom 18. 3. 1960 - BStBl III S. 237). Ortsüblicher Mietwert - Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen liegt, scheidet die Annahme eines geldwerten Vorteils regelmäßig aus (>BFH vom 17. 8. 2005 - BStBl 2006 II S. 71 und vom 11. 5. 2011 - BStBl II S. 946). - Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z. T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet (>BFH vom 11. 5. 2011 - BStBl II S. 946). Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers, z. B. hinsichtlich der Größe der Wohnung, sind bei der Höhe des Mietwerts nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 8. 3. 1968 - BStBl II S. 435 und vom 2. 10. 1968 - BStBl 1969 II S. 73). Steuerfreie Mietvorteile >R 3.59