Stand: 13.04.2022
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Zu § 9

H 9 KStR2004 Hinweise

H 9 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Aufwendungen für die Erfüllung von Satzungszwecken Zur Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke >BFH vom 12. 10. 2011, I R 102/10, BStBl 2014 II S. 484 Ausländischer Zuwendungsempfänger Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c KStG >BMF vom 16. 5. 2011, BStBl I S. 559 und >BFH vom 17. 9. 2013, I R 16/12, BStBl 2014 II S. 440 Auswirkung von Zuwendungen auf den Gewinn Abzugsfähige Zuwendungen mindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und erhöhen einen vortragsfähigen Verlust einer Kapitalgesellschaft (>BFH vom 21. 10. 1981, I R 149/77, BStBl 1982 II S. 177). Haftung Eine Körperschaft haftet nicht nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 2. Alt. EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendungen zwar zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber rückwirkend nicht als steuerbegünstigt anerkannt ist (>BFH vom 10. 9. 2003, XI R 58/01, BStBl 2004 II S. 352). Höchstbetrag für den Zuwendungsabzug in Organschaftsfällen Ist ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen nach § 10 b Abs. 1 EStG auf Grund des Gesamtbetrags der Einkünfte das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz (>BFH vom 23. 1. 2002, XI R 95/97, BStBl 2003 II S. 9). Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch Zuwendungen Das zu versteuernde Einkommen einer teilweise von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft darf nicht durch Zuwendungen gemindert werden, die aus dem steuerfreien Bereich der Körperschaft stammen (>BFH vom 13. 3. 1991, I R 117/88, BStBl II S. 645). Sponsoring >BMF vom 18. 2. 1998, BStBl I S. 212 Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und Schulverbände Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung von Darlehen an Gemeinden und Schulverbände können abziehbare Spenden sein (>BFH vom 15. 5. 1968, I 158/63, BStBl II S. 629). Zuwendungen an die Trägergemeinde Zuwendungen, die ein Eigenbetrieb seiner Trägergemeinde gibt, mindern bei Vorliegen der im Gesetz näher angeführten Voraussetzungen das Einkommen des laufenden Geschäftsjahres. Sie können aber wegen der engen Bindung des Eigenbetriebs an die Trägergemeinde eine vGA sein (>BFH vom 12. 10. 1978, I R 149/75, BStBl 1979 II S. 192). Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgen Zuwendungen, die gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) aus ihrem der Besteuerung unterliegenden Einkommen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Empfängern zuwenden, die die Voraussetzungen des § 10 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG bzw. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a bis c KStG erfüllen, sind auch abziehbar, wenn die Empfänger der Zuwendungen gleichartige steuerbegünstigte Zwecke wie die Zuwendenden verfolgen (>BFH vom 3. 12. 1963, I 121/62 U, BStBl 1964 III S. 81). Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger) - Macht eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahe stehenden Person eine Zuwendung, liegt keine abziehbare Zuwendung, sondern eine vGA vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Zuwendung einer fremden Körperschaft nicht gegeben hätte (>BFH vom 21. 1. 1970, I R 23/68, BStBl II S. 468 und >BFH vom 1. 12. 1982, I R 101/79, BStBl 1983 II S. 150). Eine vGA ist anzunehmen, soweit die an den Gewährträger geleisteten Zuwendungen den durchschnittlichen Betrag an Zuwendungen übersteigen, den die Sparkasse an Dritte zugewendet hat. Dabei ist grundsätzlich auf die Fremdspenden des Wj., in dem die Zuwendung an den Gewährträger geleistet wurde, und der beiden vorangegangenen Wj. abzustellen. Lediglich für den Fall, dass sich aus der Einbeziehung eines weiter zurückreichenden Zeitraums von nicht mehr als fünf Wj. eine höhere Summe an durchschnittlichen Fremdzuwendungen ergibt, ist dieser Zeitraum maßgebend. Eine Einbeziehung eines Zeitraums, der nach Ablauf des zu beurteilenden Wj. liegt, ist nicht möglich (>BFH vom 9. 8. 1989, I R 4/84, BStBl 1990 II S. 237). - Ausgaben, die als Einkommensverteilung anzusehen sind, bleiben bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt (>BFH vom 1. 2. 1989, I R 98/84, BStBl II S. 471). Gibt eine Sparkasse die Zuwendung an einen Dritten und erfüllt sie damit eine Aufgabe, die sich der Gewährträger - wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - in rechtsverbindlicher Weise gestellt hat, kann darin eine vGA an den Gewährträger durch mittelbare Zuwendung liegen (>BFH vom 19. 6. 1974, I R 94/71, BStBl II S. 586 und >BFH vom 8. 4. 1992, I R 126/90, BStBl II S. 849). - Ist ein Landkreis Gewährträger, sind bei der Prüfung, ob die Zuwendungen an den Gewährträger die an Dritte übersteigen, die Zuwendungen zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden grundsätzlich als Fremdzuwendungen zu berücksichtigen (>BFH vom 8. 4. 1992, I R 126/90, BStBl II S. 849). Zuwendungen an eine Stiftung Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine Stiftung können eine vGA sein (>BFH vom 13. 7. 2021, I R 16/18, BStBl 2022 II S. 119) Zuwendungsbestätigung >BMF vom 7. 11. 2013, BStBl I S. 1333, ergänzt durch >BMF vom 26. 3. 2014, BStBl I S. 791. Elektronisch in Form von schreibgeschützten Dateien >BMF vom 6. 2. 2017, BStBl I S. 287.