H 9.1 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 9 GewStG

H 9.1 GewStR2009 Hinweise

H 9.1 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Grundbesitz als Betriebsvermögen - >§ 20 GewStDV - >R 4.2 Abs. 7 EStR Erbbaurecht Gehört zum Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Erbbaurecht, ist der Kürzung nur der im Betriebsvermögen enthaltene Wert des Erbbaurechts und der aufstehenden Gebäude, nicht auch der Wert des Erbbaugrundstücks, zugrunde zu legen (>RFH vom 12. 1. 1943 - RStBl S. 283 und BFH vom 17. 1. 1968 - BStBl II S. 353). Gebäude(-teile) auf fremdem Grund und Boden Zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums (>H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut EStH) und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks Bei einem im Betriebsvermögen enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstück, das verpachtet ist und dessen Einheitswert Betriebsmittel des Pächters mit umfasst, ist der Kürzungsbetrag vom vollen (Gesamt-)Einheitswert zu berechnen (>BFH vom 27. 3. 1968 - BStBl II S. 479). Versicherungsunternehmen Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist auch bei Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines Versicherungsunternehmens gehört, anzuwenden (>BFH vom 19. 1. 1972 - BStBl II S. 390 und vom 26. 10. 1995 - BStBl 1996 II S. 76).