H 9.5 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 9 GewStG

H 9.5 GewStR2009 Hinweise

H 9.5 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG Die Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG muss keine unmittelbare sein (>BFH vom 17. 5. 2000 - BStBl 2001 II S. 685). Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die hiernach erforderliche Mindestbeteiligungsquote an der Enkelgesellschaft von 15 Prozent nur durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft an der betreffenden Gesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG) und einer mittelbaren Beteiligung an dieser Gesellschaft über eine zwischengeschaltete Tochtergesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG) erreicht wird. Die Mindestbeteiligung muss allein über die Tochtergesellschaft bestehen (>BFH vom 21. 8. 1996 - BStBl 1997 II S. 434).