H 9.7 LStH2021
Stand: 03.06.2021
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021, BStBl. I S. 776

H 9.7 LStH2021 Hinweise

H 9.7 Hinweise

LStH2021 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2021 und Lohnsteuer-Hinweise 2021 )

Allgemeines >BMF vom 25. 11. 2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 115 ff. Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen Die Erstattung der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei - aus öffentlichen Kassen in voller Höhe >§ 3 Nr. 13 EStG, - bei Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 3 Nr. 16 EStG bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe der maßgebenden Pauschbeträge, d. h. bei Übernachtung im Inland 20 Euro, bei Übernachtung im Ausland >BMF vom 15. 11. 2019 (BStBl I S. 1254) ab 1. 1. 2020 und BMF vom 3. 12. 2020 (BStBl I S. 1256) ab 1. 1. 2021 Übernachtungskosten - Die Übernachtungskosten sind für den Werbungskostenabzug grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (>BFH vom 12. 9. 2001 - BStBl II S. 775). - Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen nicht anzuwenden (>BFH vom 28. 3. 2012 - BStBl II S. 926); zu Reisenebenkosten >H 9.8 (LKW-Fahrer).