H 9.8 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 9.8 LStH2018 Hinweise

H 9.8 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Allgemeines >BMF vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 124 ff. Diebstahl Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen persönlichen Gepäcks sind Reisenebenkosten (>BFH vom 30. 6. 1995 - BStBl II S. 744). Dies gilt nicht für den Verlust von >Geld oder >Schmuck. Geld Der Verlust einer Geldbörse führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 4. 7. 1986 - BStBl II S. 771). Geldbußen >R 4.13 EStR LKW-Fahrer Zu den Reisenebenkosten bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, >BMF vom 4. 12. 2012 (BStBl I S. 1249). Ordnungsgelder >R 4.13 EStR Reisegepäckversicherung Kosten für eine Reisegepäckversicherung, soweit sich der Versicherungsschutz auf eine beruflich bedingte Abwesenheit von einer ersten Tätigkeitsstätte beschränkt, sind Reisenebenkosten; zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischte Reisegepäckversicherung >BFH vom 19. 2. 1993 (BStBl II S. 519). Schaden Wertverluste auf Grund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, sind Reisenebenkosten, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht (>BFH vom 30. 11. 1993 - BStBl 1994 II S. 256). Schmuck Der Verlust von Schmuck führt nicht zu Reisenebenkosten (>BFH vom 26. 1. 1968 - BStBl II S. 342). Telefonkosten Zu den Reisenebenkosten gehören auch die tatsächlichen Aufwendungen für private Telefongespräche, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können (>BFH vom 5. 7. 2012 - BStBl 2013 II S. 282). Unfallversicherung Beiträge zu Unfallversicherungen sind Reisenebenkosten, soweit sie Berufsunfälle außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte abdecken; wegen der steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdecken >BMF vom 28. 10. 2009 (BStBl I S. 1275). Verwarnungsgelder >R 4.13 EStR