H B 151.10 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

H B 151.10 ErbStR2019 Hinweise

H B 151.10 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13 a, 13 c, 19 a und 28 a ErbStG 1. Das Betriebsfinanzamt teilt auf Anforderung dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach Ablauf der Behaltensfrist den Umfang der Entnahmen mit (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ErbStG). 2. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der Behaltensfrist (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 ErbStG bzw. § 13 a Absatz 10 Satz 1 Nummer 6 ErbStG) a) wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 4 ErbStG). In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob - eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13 b Absatz 7 Satz 2 ErbStG) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Absatz 4 BewG) gehörte, - in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13 a Absatz 6 Satz 3 ErbStG). b) andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13 a Absatz 6 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen. 3. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der zwanzigjährigen Frist des § 13 a Absatz 9 Satz 5 ErbStG die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nicht mehr vorliegen. Die Mitteilungen nach Nummer 2 oder 3 sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung bzw. dem Verstoß Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist oder die Frist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist.